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1. Mai 2012

Recherche in Spitälern: Präzisierung der Richtlinie

Stellungnahme des Schweizer Presserates

Foto: wnw/Archiv 

Stellungnahme 10/2012 (http://presserat.ch/_10_2012_d.htm)

Thema: Recherche in Spital / Privatsphäre

Parteien: Mc Donald’s Schweiz c. «Blick»

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Gemäss der den Journalistenkodex erläuternden Richtlinie 7.8 ist «für Recherchen vor Ort in Spitälern und ähnlichen Institutionen (…) die Einwilligung der Verantwortlichen einzuholen». Laut Presserat ist damit allerdings nicht gemeint, dass Medienschaffende vor jedem Gespräch an einem Spitalbett verpflichtet sind, die Einwilligung der Spitalleitung oder der Spitaladministration einzuholen. Ansprechpersonen für Medienschaffende seien vielmehr primär die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal. Grundsätzlich entscheiden Patientinnen und Patienten auch in einer Spitalumgebung frei darüber, ob sie Medienschaffenden Auskunft erteilen.

Ende 2011 berichtete «Blick» über eine Schiesserei im Mc Donald’s in Biel. Der Bericht schildert den Überfall aus Sicht des verantwortlichen Schichtleiters, der von drei Schüssen getroffen wurde. Eine «Blick»-Journalistin besuchte den Verletzten am Tag danach im Spital und bewog diesen dazu, sich gegenüber der Zeitung zu äussern und seine Verletzung fotografieren zu lassen. Mc Donald’s Schweiz beschwerte sich daraufhin beim Presserat, die Journalistin habe ihren Beruf nicht von Anfang an offengelegt und das noch unter Schock stehende Opfer so lange bedrängt, bis er seine Wunde habe fotografieren lassen. Dies verletze die Privatsphäre und die Menschenwürde des betroffenen Mitarbeiters. «Blick» wendete dazu ein, die Journalistin sei in Begleitung eines Fotografen erschienen und habe sich korrekt vorgestellt. Zudem sei das Gespräch durch eine Arztvisite unterbrochen worden und später sei auch noch die Ehefrau des Verletzten hinzugekommen, ohne dass jemand Einwände vorgebracht habe.

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Einen Verletzten einen Tag nach einer mehrfachen Schussverletzung im Spital aufzusuchen und zu befragen, könne die Privatsphäre zwar unter Umständen verletzen. Im konkreten Fall sei aber nicht erwiesen, dass der Mc Donald’s-Mitarbeiter nach wie vor unter Schock stand. Aufgrund der gesamten Umstände sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verletzte Fragen der Journalisten freiwillig beantwortet hat. Weder habe er von der üblicherweise an einem Spitalbett vorhandenen Klingel Gebrauch gemacht, noch habe er sich den Ärzten oder seiner Familie gegenüber dahingehend geäussert, er wünsche von «Blick» in Ruhe gelassen zu werden. Unter diesen Umständen sei von einer zumindest stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Ebenso wenig sei belegt, dass die «Blick»-Journalistin die Notlage eines noch unter Schock stehenden Opfers ausgenützt und damit dessen Menschenwürde verletzt habe.

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201

3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 1. Mai 2012
  • Journalismus

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