21. Mai 2014
Der Bundesrat verabschiedet die Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes
Der Bundesrat hat die Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes verabschiedet. Das Bundesamt für Kultur (BAK) erstellt auf dieser Grundlage ein Verzeichnis jener Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die einen stärkeren Rechtsschutz erhalten sollen. Das Bundesverzeichnis wird auf der Internetseite des BAK als Datenbank veröffentlicht.
Bild: Römische Porträtbüste des Kaisers Marc Aurel, Musée Romain d’Avenches – Foto: BAK
Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz sowie seine Aus- und Durchfuhr. Mit diesem Gesetz trägt der Bund zum Schutz des kulturellen Erbes und zur Verhinderung der illegalen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut bei. Das Gesetz sieht vor, bewegliche Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, in einem Bundesverzeichnis zu erfassen und den Rechtsschutz dieser Kulturgüter zu verstärken. Insbesondere wird ihre definitive Ausfuhr verboten (Art. 3 Abs. 2 KGTG). Mit Bewilligung der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer des BAK können sie jedoch für Ausstellungen oder vergleichbare Veranstaltungen zeitweise aus der Schweiz ausgeführt werden (Art. 5 KGTG).
Die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer des BAK ist die zuständige Behörde für die Erstellung und Aktualisierung des Bundesverzeichnisses. Auf Antrag der Institutionen des Bundes wird sie über die Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis oder über deren Löschung entscheiden. Das Bundesverzeichnis wird in Form einer elektronischen Datenbank erstellt und auf der Internetseite des BAK veröffentlicht. Die Inventarisierung beginnt mit der Inkraftsetzung der Verordnung am 1. Juli 2014.
adm
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des BAK zur Verfügung unter
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Kommentare von Daniel Leutenegger