10. Juni 2014
«Aufmarschplatz Rütli»
Oswald Sigg schreibt heute auf «www.haelfte/moitié.ch»:

Bild: Rütli von Seelisberg her gesehen – Foto: Roland Zumbühl, Picswiss_UR-27-01.jpg – CC-Lizenz: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert – Zur Originaldatei: http://commons.wikimedia.org/
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‹Keine Geste hat mehr Unheil angerichtet. Nie zuvor oder danach wurde eine Grussformel zum Umbau einer Gesellschaft eingesetzt, wie es der Nationalsozialismus mit dem «deutschen Gruss‘ getan hat.›
So beurteilt der Frankfurter Soziologe Tilman Allert die historische Bedeutung einer menschlichen Gebärde, die heute überall geächtet, verboten und nur noch im rechtsextremen Untergrund im Gebrauch ist.
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2014 ist es den NationalsozialistInnen in der Schweiz jedoch durchaus erlaubt, überall ihre Gesinnung mit dem ‹Hitlergruss› – dem Erheben des gestreckten rechten Armes – zu bekunden. Die Erlaubnis gilt für den Fall, ‹wenn damit lediglich die eigene nationalsozialistische Gesinnung bekundet werden soll› – so das Bundesgericht in einem Communiqué.
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Kommentare von Daniel Leutenegger