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2. Oktober 2012

Privatsphäre – schwere Vorwürfe – Satirefreiheit

Jüngste Stellungnahmen des Schweizer Presserates

SBB-Kondukteurin blossgestellt – Presserat rügt «Blick am Abend»

zas. (sda) Nur weil SBB-Angestellte mit einem Namensschild angeschrieben sind, dürfen sie in den Medien nicht namentlich blossgestellt werden. Der «Blick am Abend» ist vom Presserat wegen eines Berichts über eine Kondukteurin gerügt worden, wie das Ethikgremium am Dienstag mitteilte.

Quelle / Mehr:

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/medien/presserat-ruegt-blick-am-abend-1.17659354

Thema: Wahrheit / Anhörung bei schweren Vorwürfen

Der Journalist muss die Vorwürfe präzis benennen

Journalisten müssen die schweren Vorwürfe präzis benennen, wenn sie den Betroffenen kontaktieren. Daran erinnert der Schweizer Presserat in seiner Stellungnahme Nr. 54/2012 i.S. Barbier-Mueller c. «20 Minutes» zu einen Bericht vom 14. Februar 2012 mit dem Titel «Freunde von Mark Muller bereichern sich mit Hilfe des Staats».

«20 Minutes» wirft im Medienbericht die Frage auf, ob eine von der Gratiszeitung enthüllte Transaktion zwischen dem Kanton Genf und dem Beschwerdeführer, Thierry Barbier-Mueller, auf einem «Austausch gegenseitiger Gefälligkeiten» beruhe. Dieser Vorwurf wiegt schwer, da er den Verdacht einer «Verfilzung» zwischen einem wichtigen Immobilien-Promotor und dem damaligen Regierungsrat, Mark Mueller, in den Raum stellt. Der Autor des Berichts hätte die Betroffenen deshalb vor der Publikation mit dem Verdacht konfrontieren müssen. Vorliegend hat der Journalist zwar den Immobilienpromotor kontaktiert, ohne ihn jedoch auf den konkreten Vorwurf anzusprechen. Der Presserat sieht deshalb die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

Nicht verletzt sieht der Presserat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hingegen die Ziffern 1 (Wahrheit), 4 (Lauterkeit der Recherche), 5 (Berichtigung) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung». Der Beschwerdeführer sah durch den Titel des beanstandeten Medienberichts «Freunde von Mark Muller bereichern sich mit Hilfe des Staats» seine Ehre verletzt. Für den Presserat ist diese Umschreibung zwar negativ konnotiert. Sie unterstelle aber weder ein illegales noch sonst ein besonders gravierendes Verhalten. Eine Ehrverletzung falle deshalb ausser Betracht und entsprechend sei auch die «Erklärung» nicht verletzt.

ots

Thema: Wahrheit, Entstellung von Informationen

Satirefreiheit nicht verletzt

Eine Fernsehsendung, die sich dem Infotainment, der Unterhaltung und der Provokation verschrieben hat, darf sich auf die Satirefreiheit berufen. Die Satire als Absicht sollte für die Fernsehzuschauer erkennbar sein. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in seiner Stellungnahme zu einer Beschwerde der Gleichstellungsbeauftragten des Kantons Neuenburg, Nicole Baur, gegen die Sendung «Tango» der Radio Télévision Suisse gelangt.

Nicole Baur wurde in einer Sendung zum Thema «Beziehungen zwischen den Geschlechtern und Macht» auf einem Einblender wiederholt als «Chienne de garde» vorgestellt. Auch wenn sie die radikal-feministische Vereinigung mit dem gleichen Namen respektiere, gehöre sie dieser nicht an. Die falsche Zuordnung entstelle zudem ihre Äusserungen.

Der Presserat anerkennt in seiner Stellungnahme, dass die Etikettierung «Chienne de garde» unglücklich und zweideutig ist. Er verneint aber eine Verletzung des Wahrheitspflicht. Der Beschwerdeführerin sei der augenzwinkernde Charakter der Sendung bei ihrer Zusage bekannt gewesen. Ebenso gelte dies für die Fernsehzuschauer.

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201

3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 2. Oktober 2012
  • Journalismus

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