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21. Dezember 2012

Information für die Vermieter von Ferienwohnungen

Am 13. November 2012 entschied das Bundesgericht, dass für den Fernseh- und Radioempfang in Hotel- und Spitalzimmern und in vermieteten Ferienwohnungen nach dem geltenden Tarif 3a (GT 3a) der schweizerischen Verwertungsgesellschaften keine Urheberrechtsentschädigungen bezahlt werden müssen. Die Gesellschaften haben nun die Rückerstattung geregelt.

Im Auftrag der Verwertungsgesellschaften hatte die Billag AG bis im vergangenen Sommer bei den Eigentümern von Ferienwohnungen, die ihre Liegenschaft vermieten, Urheberrechtsentschädigungen auf der Grundlage des GT 3a erhoben.

Infolge des Bundesgerichtsentscheids werden die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die sie ohne die erforderliche tarifliche Grundlage einkassiert haben, gemäss den Regeln des Obligationenrechts zurückerstatten.

Dies betrifft die Entschädigungen, die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte bezahlt wurden (die Radio- und Fernsehgebühren, welche die Billag AG parallel dazu erhebt, sind  davon nicht betroffen). «Für die Jahre vor 2010 ist keine Rückerstattung möglich, da das Geld den Künstlern schon vor Beginn des Rechtsfalls ausbezahlt wurde (Art. 64 OR)», schreibt die SUISA).

Rückerstattung via Billag

Die betroffenen Vermieter von Ferienwohnungen werden, soweit bekannt, ab dem 07. Januar 2013 im Namen der Verwertungsgesellschaften von der Billag AG direkt informiert und entschädigt. Um eine Rückerstattung zu erhalten, steht unter www.billag.com auch ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Zusatztarif zum GT3a ab 1.1.2013

Die SUISA schreibt auf ihrer Webseite: «Bitte beachten Sie, dass gemäss einem Entscheid der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 26. Oktober 2012 per 01. Januar 2013 ein Zusatztarif zum GT 3a in Kraft treten soll. In diesem neuen Tarif wird der Empfang von Sendungen in Hotel- und Spitalzimmern und in Ferienwohnungen explizit aufgeführt. Diese Art der Nutzung wird demnach in Zukunft nicht mehr als vergütungsfrei betrachtet werden können. Gegen den Entscheid der Schiedskommission wurde ein Rekurs eingelegt.»

mgt

Kontakt:

suisa@billag.com

oder

0844 234 234

http://www.suisa.ch/de/news/news-aktuell/news/article/2012/12/21/information-fuer-die-vermieterinnen-und-vermieter-von-ferienwohnungen/

Auf dieser Webseite u.a. erschienen:

https://www.ch-cultura.ch/musikproduktion-verlag-und-vertrieb/teures-urteil-fuer-verwertungsgesellschaft-suisa

 

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 21. Dezember 2012
  • Musikproduktion, -verlag und -vertrieb

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