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5. Oktober 2015

Wiedergabe von Zitaten / Veröffentlichung anonymer Online-Kommentare

Zwei neue Stellungnahmen des Schweizer Presserates

Wiedergabe von Zitaten: Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht immer; Stellungnahme 39/2015 (www.presserat.ch/_39_2015.htm)

Parteien: Baur c. «Le Matin Dimanche»

Thema: Recherchegespräch

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Muss ein Journalist das Einverständnis seines Gesprächspartners einholen, um ihn zitieren zu dürfen? Die Antwort ist nicht so eindeutig, wie es scheinen mag, selbst wenn beide Parteien vom Fach sind.

Im März 2015 übernahm «Le Matin Dimanche» in gekürzter Form eine umfangreiche Recherche der «Weltwoche» über die therapeutische Betreuung des Mörders der jungen Adeline M., die im Jahr 2013 während eines begleiteten Ausgangs getötet worden war. Während der Vorbereitung der Publikation unterhielt sich der Journalist des «Le Matin Dimanche» mehrmals mit seinem Deutschschweizer Kollegen, um den Rahmen der Übernahme festzulegen und den Kontext des Artikels zu besprechen.

Für den Deutschschweizer Journalist war klar, dass der Austausch den kollegialen Rahmen nicht überschritt. Zumindest macht er dies in seiner Beschwerde geltend, die er beim Presserat eingereicht hat, nachdem er festgestellt hatte, dass er zitiert worden war. Für «Le Matin Dimanche» hingegen war es offensichtlich, dass Teile der Unterhaltung zitiert würden, auch wenn die Absicht nicht explizit erwähnt wurde.

Nach der zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehörenden Richtlinie 4.6 muss ein Zitat aus einem Recherchegespräch vor der Veröffentlichung dann zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn die befragte Person dies verlangt. Allerdings muss die betroffene Person Kenntnis davon haben, dass sie zitiert wird, hält der Presserat fest. Im vorliegenden Fall hätte «Le Matin Dimanche» seine Absicht explizit erwähnen müssen.

Zudem hat der Presserat in früheren Stellungnahmen entschieden, dass Journalisten bei längeren Recherchegesprächen – vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung – verpflichtet sind, ihren Gesprächspartnern sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen zu unterbreiten. «Le Matin Dimanche» hätte demnach dem Journalisten der «Weltwoche» die Zitate von sich aus vorlegen müssen.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass «Le Matin Dimanche» Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unter diesen zwei Gesichtspunkten verletzt hat.

Mehr:

39-2015-baur-c-lematindimanche-stn.pdf PDF – 94 kB

Abdruck anonymer Online-Kommentare unzulässig, wenn keine Notwendigkeit besteht, deren Verfasser zu schützen; Stellungnahme 37/2015 (www.presserat.ch/_37_2015.htm)

Parteien: X. c. «L’Express»/«L’Impartial»

Thema: Veröffentlichung anonymer Online-Kommentare

Beschwerde gutgeheissen

Das Veröffentlichen von mit Pseudonymen gezeichneten Online-Kommentaren durch «L’Express»/«L’Impartial» verletzt Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», wenn keine Notwendigkeit besteht, deren Verfasser zu schützen.

Mehr:

37-2015-x-c-express-impartial-stn.pdf PDF – 84 kB

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Fürsprecherin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 5. Oktober 2015
  • Journalismus

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