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12. Januar 2018

THEMEN: NICHT-JOURNALISTISCHE PRODUKTE UND ONLINEKOMMENTARE

Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserats

Schweizer Presserat: Nicht alles, was wie Journalismus aussieht, ist es auch (Stellungnahme 48/2017)

Dokument:

48_2017_X_c_L1dex_Stn.pdf PDF – 47 kB

Parteien: X. c «L’1dex»

Thema: Zuständigkeit des Presserats

Nichteintreten

Zusammenfassung:

Die Entwicklung der Medienbranche bringt journalistisch anmutende Medien hervor, die nicht das Werk von Journalisten sind und die auch nicht nach den Berufsregeln funktionieren. Der Schweizer Presserat ist der Auffassung, dass sein Geschäftsreglement solche Medien heute nicht abdeckt.

Die Walliser Website «L’1dex» präsentiert sich visuell als journalistisches Medium, und das mit Nachdruck. Ihr Credo lautet: «Pour un Valais critique et libertaire». Nach zwei geharnischten Artikeln gegen einen Barbesitzer in Sion, der sich angeblich rassistisch gegen ausländische Kunden geäussert hatte, beschwerte sich der Inhaber der Bar beim Presserat. Hauptgrund: Die Website habe ihm nicht ermöglicht, seine Version der Fakten darzulegen.

Gemäss seinem Geschäftsreglement ist der Presserat zuständig für den redaktionellen Teil sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien. Seine Aufgabe ist es, zu «Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten» Stellung zu nehmen. Nicht aber, sich mit nichtjournalistischen Produkten zu befassen.

Der Presserat ist bereits auf Beschwerden gegen Medien mit gemischtem Status eingetreten, allerdings nur dann, wenn diese eindeutig einen journalistischen Ansatz beanspruchen. «L’1dex» erhebt diesen Anspruch im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers nirgends.

Gestützt auf sein Geschäftsreglement hat der Presserat entschieden, dass «L’1dex» ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegt. Er tritt auf die Beschwerde nicht ein. Angesichts der rasanten Entwicklung des Internets, das neue und vielfältige Medienformeln hervorbringt, prüft der Presserat jedoch, ob die Zuständigkeitsregeln seines Reglements zu präzisieren sind.

Schweizer Presserat zu Onlinekommentaren: Totalboykott geht gar nicht (Stellungnahme 50/2017)

Dokument:

50_2017_X_c_Infosperber_Stn.pdf PDF – 70 kB

Parteien: X. c «Infosperber»

Themen: Wahrheit / Freiheit der Information / Onlinekommentare

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat bekräftigt: Redaktionen dürfen auch schwierige Leserbriefschreiber und Onlinekommentatoren nicht gänzlich abblocken.

Hat eigentlich jeder ein Recht darauf, dass sein Onlinekommentar publiziert wird? Hierzu sagt der Schweizer Presserat klar, dass Onlineredaktionen Kommentare kürzen, gar nicht publizieren oder nachträglich löschen dürfen. Ebenso klar macht das Gremium, dass eine Redaktion das Konto eines Nutzers nur im absoluten Ausnahmefall permanent sperren darf. Dies gilt auch für lästige oder mühsame Schreibende.

Der Presserat hat daher soeben die Beschwerde eines Schreibers von Onlinekommentaren gegen das Onlineportal «Infosperber» teilweise gutgeheissen. «Infosperber» war berechtigt, einen einzelnen Kommentar zu löschen, der unbelegte schwere Vorwürfe erhob. Aber das Portal durfte den Schreiber nicht ganz aussperren.

Der Presserat empfiehlt zudem, Onlinekommentare vor der Publikation zu überprüfen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Überprüfung erst nachträglich.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 12. Januar 2018
  • Journalismus

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