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1. August 2019

«STATEMENT GLEICHENTAGS NACHREICHEN GENÜGT NICHT»

Stellungnahmen 27/2019 und 28/2019 des Schweizer Presserats - Themen Wahrheitspflicht / Anhören bei schweren Vorwürfen / Quellenbearbeitung / Identifikation

Verwirrende Aussagen führten Leser in die Irre (Stellungnahme 27/2019)

Dokument:

27_2019_Unia_c_La_Cte_Arcinfo_Stn.pdf PDF – 80 kB

Parteien: Unia c. «La Côte» und «Arcinfo»

Themen: Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Anhören bei schweren Vorwürfen

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat äussert sich grundsätzlich nicht zur journalistischen Qualität eines Medienprodukts. Wenn jedoch wirre Informationen die Leserschaft irreführen, erfüllt ein Artikel die Pflicht, die Wahrheit zu suchen, nicht.

Basierend auf einem internen Bericht und auf Zeugenaussagen schrieben «Arc Info» und «La Côte», im Neuenburger Teil der Gewerkschaft Unia herrsche zwischen einem grossen Teil der Mitarbeitenden und ihren Chefs dicke Luft. Die Gewerkschaft beschwerte sich beim Presserat, die Zeitungen hätten aus anonymen Zeugenaussagen und einem Bericht zur Abteilung Arbeitslosenversicherung Schlüsse gezogen, ohne deren partielle Aussagekraft zu betonen oder gar deren Inhalt zu überprüfen. Die Gewerkschaft ist auch der Ansicht, dass die Zahlen über die Austritte von Mitarbeitern nicht hinreichend überprüft wurden. Zudem sei ein Vertreter der nationalen Gewerkschaft nicht mit dem genauen Inhalt bestimmter Vorwürfe konfrontiert worden.

Für den Presserat haben die Zeitungen nicht gegen die Wahrheitspflicht verstossen, indem sie widersprüchliche Austrittszahlen veröffentlichten. Denn sie schrieben die Zahlen einerseits eindeutig der Direktion der Gewerkschaft zu und andererseits einer anonymen Quelle. Allerdings war die Passage über den Gehalt des als Quelle zitierten Berichts so verwirrend, dass die Leserschaft in die Irre geführt wurde. Zudem wurde der befragte Mediensprecher der Gewerkschaft nicht mit einzelnen spezifischen Vorwürfen konfrontiert.

Der Presserat heisst die Beschwerde gegen «Arc Info» und «La Côte» daher teilweise gut.

Statement gleichentags nachreichen genügt nicht (Stellungnahme 28/2019)

Dokument:

28_2019_Fontana_c_BNJ_FM_Stn.pdf nPDF – 74 kB

Parteien: Fontana c. «BNJ FM» und diverse

Themen: Wahrheitspflicht / Anhören bei schweren Vorwürfen / Identifikation

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Wird eine Person schwer angeschuldigt, muss sie ihren Standpunkt im ersten online veröffentlichten Artikel darlegen können. Eine Information am Morgen zu veröffentlichen und die Sichtweise der Person am Nachmittag nachzuschieben, reicht nicht aus und verstösst gegen den Journalistenkodex.

«RTN», das Neuenburger Regionalradio und in der Folge die anderen Radiosender der «BNJ»-Gruppe («RFJ» und «RJB») veröffentlichten am frühen Morgen einen Artikel, der über ein Mediationsgesuch eines Dutzends Mitarbeiter der Neuenburger Staatskanzlei bezüglich ihres Arbeitsklimas berichtete. Der Artikel spricht von «autoritärem Management, das bis zur Belästigung geht» und dass «sich die Vorwürfe gegen die Kanzlerin und den Vizekanzler» richteten. Beide werden namentlich genannt. Ein Mitglied der Neuenburger Regierung bestätigte das Mediationsgesuch. Etwa zehn Stunden später äusserten sich Kanzlerin und Vizekanzler in den gleichen Medien.

Der Vizekanzler reichte Beschwerde beim Schweizer Presserat ein: Er hätte angehört werden müssen und er hätte nicht namentlich genannt werden dürfen. Seiner Ansicht nach waren die von «BNJ» bereitgestellten Informationen «nicht sehr seriös». Der Presserat weist diesen letzten Punkt zurück, da die Informationen ausreichend differenziert waren und von einem Regierungsmitglied bestätigt wurden. Der Rat ist zudem der Ansicht, dass der Vizekanzler namentlich genannt werden durfte, da er eine herausragende Stellung innehat und die Informationen mit dieser in Zusammenhang stehen.

Hingegen kommt der Presserat zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte sofort angehört werden müssen. Er heisst die Beschwerde deshalb teilweise gut.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #Wahrheitspflicht #AnhörenbeischwerenVorwürfen #Quellenbearbeitung #Identifikation #CHcultura @CHculturaCH ∆cultura cultura+

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 1. August 2019
  • Journalismus

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