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18. Dezember 2012

Überspitzter Titel – Entstellender Titel

Stellungnahmen 71/2012 und 72/2012 des Schweizer Presserates

Schweizer Presserat, Stellungnahme 71/2012 (http://presserat.ch/_71_2012_htm)

Parteien: Stadt Genf c. «Tribune de Genève»

Thema: Wahrheit, Unterschlagung von Informationen, Berichtigung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Überspitzter Titel

Medien dürfen Titel und Schlagzeilen zuspitzen, nicht aber Tatsachen entstellen.

Die «Tribune de Genève» hat mit dem Artikel «Enfant écrasé sur un trottoir: l’expert critique la Ville» den Eindruck erweckt, die Stadt Genf sei am Unfalltod eines Kinds mitschuldig. Der Expertenbericht und das zugehörige Gerichtprotokoll enthalten jedoch keine direkten Vorwürfe des Experten an die Adresse der Stadt. Für den Presserat war der Titel allenfalls als Wertung des Anwalts der Unfallfahrerin oder der Mutter des Todesopfers zulässig, hätte aber nicht als erwiesene Tatsache daherkommen dürfen.

Neben der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») hat die «Tribune de Genève» nach Aufassung des Presserats zudem auch eine wichtige Information – die Sichtverhältnisse am Unfallort – unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung»). Für den Presserat wäre diese Information für das Verständnis des Sachverhalts unabdingbar gewesen.

Schweizer Presserat, Stellungnahme 72/2012 (http://presserat.ch/_72_2012_htm)

Parteien: Kessler c. «Le Matin»

Thema: Entstellung von Informationen

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Entstellender Titel

Darf ein satirischer Beitrag die Fakten entstellen? Nein, sagt der Presserat. Zumindest der Aussagekern einer Satire muss wahr und die Satire als Absicht für das Publikum erkennbar sein.

«Le Matin» titelte in einem kurzen Text über den Tierschützer Erwin Kessler: «Er will die Botox-Bakterien retten». Der Autor bezog sich darin auf ein kürzlich ergangenes Bundesgerichtsurteil, welches eine Urteil gegen Kessler wegen Ehrverletzung der Tagesschausprecherin Katja Stauber bestätigte. Der Tierschützer beschwerte sich beim Presserat, «Le Matin» unterschlage, dass die Produktion von Botox von grausamen Vergiftungsversuchen an Versuchstieren begleitet werde und es sein nie die Rede davon gewesen, die Botox-Bakterien zu schützen. Die Zeitung erwidert, die verkürzende Darstellung der Fakten sei in einem satirischen Beitrag zulässig.

Der Presserat erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die berufsethischen Normen auch für satirische Beiträge gelten. Das Publikum muss in die Lage versetzt werden, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden. Zudem muss die Satire auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Der beanstandete Titel erfülle diese Voraussetzung nicht. Zudem erlaube der Kontext der Publikation der Leserschaft nicht ohne Weiteres – der Text erschien auf der Leitartikelseite – die satirische Absicht zu erkennen.

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

 

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 18. Dezember 2012
  • Journalismus

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