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22. Mai 2013

«Schlechte Stimmung in Gemeinderat»: Kein schwerer Vorwurf

Stellungnahme des Schweizer Presserats 20/2013

http://presserat.ch/_20_2013_htm

 

Parteien: X. c. «Berner Zeitung»

 

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen

 

Beschwerde abgewiesen

 

Zusammenfassung

 

Darf eine Kommentatorin schreiben, ein Exekutivmitglied verbreite schlechte Stimmung im Gremium? Muss sie den Betroffenen vor der Veröffentlichung deswegen anhören? Der Presserat sagt nein und weist eine Beschwerde gegen die «Berner Zeitung» ab.

 

Ende November 2012 veröffentlichte die «Berner Zeitung» einen Kommentar zu den Wahlen in einer Berner Gemeinde. Unter dem Titel «Weg frei für einen Neuanfang» erwähnte die Autorin, die Arbeit im Gemeinderat sei dem Vernehmen nach nicht immer einfach gewesen; Interna seien nach aussen gedrungen und die Kollegialität habe gelitten. Ausserdem heisst es, ein namentlich genanntes Mitglied des Gemeinderats verbreite schlechte Stimmung. Der Genannte wandte sich an den Presserat und sah die Wahrheits- und die Anhörungspflicht verletzt.

 

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Der Kommentar enthält für ihn keine erkennbaren Unwahrheiten. Die Aussagen sind relativ vage formuliert und der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er Kritik einstecken musste. Eine Anhörung des Betroffenen vor der Publikation war nicht zwingend, weil der gegenüber dem Beschwerdeführer direkt erhobene Vorwurf, er habe im Gemeinderat schlechte Stimmung verbreitet, nicht schwer genug wiegt. Eine solche Aussage muss sich ein gewählter Politiker gefallen lassen. Die weiteren nicht explizit an den Politiker gerichteten Vorwürfe – Interna seien an die Öffentlichkeit gelangt und es habe an Kollegialität gefehlt – implizieren ebenfalls nicht unbedingt ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten. Hätte die «Berner Zeitung» hingegen geschrieben, der Beschwerdeführer habe das Amtsgeheimnis verletzt, wäre die Anhörung zwingend gewesen.

ots

 

Kontakt:

 

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat

Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 22. Mai 2013
  • Journalismus

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