ch-cultura.ch
  • SUCHEN
  • ARCHIV
  • SPENDEN
  • KONTAKT
  • NEWSLETTER
    • Newsletter abonnieren
    • Newsletter-Archiv
  • LINKS
  • CH-CULTURA.CH
  • BÜRO DLB
    • Daniel Leutenegger (dlb)
    • Dienstleistungen
    • Tätigkeitsgebiete
    • Arbeitsweise
    • Publikationen
    • Veranstaltungen
    • O-Ton / Video
    • dlb-Vogel
    • Nostalgia
    • Merci
  • SUCHEN
  • ARCHIV
  • SPENDEN
  • KONTAKT
  • NEWSLETTER
    • Newsletter abonnieren
    • Newsletter-Archiv
  • LINKS
  • CH-CULTURA.CH
  • BÜRO DLB
    • Daniel Leutenegger (dlb)
    • Dienstleistungen
    • Tätigkeitsgebiete
    • Arbeitsweise
    • Publikationen
    • Veranstaltungen
    • O-Ton / Video
    • dlb-Vogel
    • Nostalgia
    • Merci

10. Dezember 2015

Schweizer Presserat zu einer Zeitungsbeilage von «24heures»

«Eine Zeitung darf eine durch die öffentliche Verwaltung verfasste Beilage veröffentlichen. Aber sie muss darauf achten, dass der Leser den Inhalt dieser Beilage klar vom redaktionellen Teil unterscheiden kann.» (Presserat)

Stellungnahme 45/2015 (www.presserat.ch/_45_2015.htm)

Dokument zum Download:

45-2015-supplmentfiscal-24heures-stn.pdf

PDF – 105 kB

Zusammenfassung

Eine Zeitung darf eine durch die öffentliche Verwaltung verfasste Beilage veröffentlichen. Aber sie muss darauf achten, dass der Leser den Inhalt dieser Beilage klar vom redaktionellen Teil unterscheiden kann.

Nach der Veröffentlichung einer Beilage zum Thema Unternehmenssteuerrechtsreform durch die Waadtländer Zeitung «24heures» hat der Presserat auf Vorschlag eines seiner Mitglieder diesen Fall von sich aus aufgegriffen.

Auf der ersten Seite ist rechts festgehalten, dass diese Beilage durch die kantonale Steuerverwaltung ausgearbeitet wurde. Andere Elemente stiften hingegen Verwirrung. Auf der Frontseite der Beilage ist eine Zeichnung des Karikaturisten der Zeitung abgebildet, das Editorial ist vom Chefredaktor von «24heures» verfasst und im Impressum ist dieser ebenfalls erwähnt als Chefredaktor der Beilage.

Für den Presserat ist eine solche Vermischung nicht zulässig. Hingegen anerkennt er das Recht der Zeitung, eine solche Beilage zu veröffentlichen, auch wenn diese einseitig ist und den Gegnern der Reform kein Raum zugestanden wird.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey, Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 10. Dezember 2015
  • Druck, Verlag, Printprodukte, Medienhäuser

Vorheriger Beitrag

AZ Medien: Die Söhne Michael Wanner und Florian Wanner übernehmen operative Verantwortung

Nächster Beitrag

Kanton Zug schickt Künstler/innen nach Berlin und New York

Daniel Leutenegger

Daniel Leutenegger

Redakteur

Beiträge von Daniel Leutenegger

  • Rose Lowder, «Bouquets», Ausstellungsansicht Kunsthalle Zürich, 2025–26 - Foto: Cedric Mussano
    «ROSE LOWDER – BOUQUETS»

    19. November 2025

  • Karol Palczak, Dzisiaj, Kunsthalle Zürich, 2025–26
Foto: Cedric Mussano
    «KAROL PALCZAK – DZISIAJ»

    19. November 2025

  • Das Archiv der Stiftung Sammlung E.G. Bührle in der Bibliothek des Kunsthaus Zürich – Foto © Kunsthaus Zürich, Franca Candrian
    STIFTUNG SAMMLUNG E. G. BÜHRLE: STADT ZÜRICH HAT BESCHWERDE GEGEN KANTONALE STIFTUNGSAUFSICHT EINGEREICHT

    19. November 2025

  • Rolf Elsener - Foto: © SRF / Gian Vaitl
    SRF: ROLF ELSENER ÜBERIMMT BEREICHSLEITUNG SHOW


    19. November 2025

  • Porträt von Dschingis Khan, Sh. Sainzul, 2022, Chinggis Khaan National Museum
    «MONGOLEI – EINE REISE DURCH DIE ZEIT»

    18. November 2025

Kommentare von Daniel Leutenegger

Previous post « Next post »

© 2025 ch-cultura.ch – Schweizer Online-Kultur-Plattform

  • NUTZUNGSBEDINGUNGEN
  • DATENSCHUTZ
  • IMPRESSUM
Facebook LinkedIn Instagram X

Wir verwenden Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Website zu bieten.
Mehr darüber erfahren Sie in den .

ch-cultura.ch
Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihrem Browser gespeichert und dienen dazu, Sie wiederzuerkennen, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren, und unserem Team zu helfen, zu verstehen, welche Bereiche der Website Sie am interessantesten und nützlichsten finden.

Lesen Sie unsere Informationen zum Datenschutz, um mehr zu erfahren.

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sollte immer aktiviert sein, damit wir Ihre Präferenzen für Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn Sie dieses Cookie deaktivieren, können wir Ihre Einstellungen nicht speichern. Das bedeutet, dass Sie jedes Mal, wenn Sie diese Website besuchen, Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren müssen.

Google Analytics

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher auf der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Wenn Sie dieses Cookie aktiviert lassen, können wir unsere Website verbessern.

<p>Bitte aktivieren Sie zunächst "Notwendige Cookies", damit wir Ihre Einstellungen speichern können!</p>