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10. Dezember 2015

Schweizer Presserat zu einer Zeitungsbeilage von «24heures»

«Eine Zeitung darf eine durch die öffentliche Verwaltung verfasste Beilage veröffentlichen. Aber sie muss darauf achten, dass der Leser den Inhalt dieser Beilage klar vom redaktionellen Teil unterscheiden kann.» (Presserat)

Stellungnahme 45/2015 (www.presserat.ch/_45_2015.htm)

Dokument zum Download:

45-2015-supplmentfiscal-24heures-stn.pdf

PDF – 105 kB

Zusammenfassung

Eine Zeitung darf eine durch die öffentliche Verwaltung verfasste Beilage veröffentlichen. Aber sie muss darauf achten, dass der Leser den Inhalt dieser Beilage klar vom redaktionellen Teil unterscheiden kann.

Nach der Veröffentlichung einer Beilage zum Thema Unternehmenssteuerrechtsreform durch die Waadtländer Zeitung «24heures» hat der Presserat auf Vorschlag eines seiner Mitglieder diesen Fall von sich aus aufgegriffen.

Auf der ersten Seite ist rechts festgehalten, dass diese Beilage durch die kantonale Steuerverwaltung ausgearbeitet wurde. Andere Elemente stiften hingegen Verwirrung. Auf der Frontseite der Beilage ist eine Zeichnung des Karikaturisten der Zeitung abgebildet, das Editorial ist vom Chefredaktor von «24heures» verfasst und im Impressum ist dieser ebenfalls erwähnt als Chefredaktor der Beilage.

Für den Presserat ist eine solche Vermischung nicht zulässig. Hingegen anerkennt er das Recht der Zeitung, eine solche Beilage zu veröffentlichen, auch wenn diese einseitig ist und den Gegnern der Reform kein Raum zugestanden wird.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey, Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 10. Dezember 2015
  • Druck, Verlag, Printprodukte, Medienhäuser

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