Die Bührle-Stiftung hat in diesem Jahr ihren Stiftungszweck geändert: Sie muss demnach die Bührle-Sammlung nicht mehr zwingend in der Stadt Zürich zeigen. Die Stadt Zürich hat nun gegen die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend Urkundenänderung der Sammlung E. G. Bührle Beschwerde eingereicht: «Sie fordert eine rechtliche Überprüfung und nimmt damit ihre Sorgfaltspflicht wahr. Ziel ist es, die Interessen der Stadt Zürich und der Zürcher Bevölkerung zu wahren», schreibt die Stadt.

Bild: Das Archiv der Stiftung Sammlung E.G. Bührle in der Bibliothek des Kunsthaus Zürich – Foto © Kunsthaus Zürich, Franca Candrian
Am 18. August 2025 hat die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) eine Urkundenänderung der Stiftung Sammlung E. G. Bührle genehmigt. Die Änderung betrifft den Stiftungszweck. Die Stadt Zürich findet im geänderten Stiftungszweck keine Erwähnung mehr. Die Stadt ist überrascht, dass die BVS dieser Zweckänderung zugestimmt hat.
Die Stadt hat entschieden, gegen die Verfügung der BVS Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sie will den Entscheid der BVS rechtlich überprüfen lassen, «um die Interessen der Stadt Zürich und der Zürcher Bevölkerung zu wahren»: «Das gebietet die Sorgfaltspflicht: Die Stadt versteht sich als sogenannte ‹Destinatärin› der Stiftung. Im Zusammenhang mit der Dauerleihgabe der Werke der Stiftung im Chipperfield-Bau des Kunsthaus Zürich hat die Stadt Zürich zudem erhebliche Investitionen getätigt.», heisst es in der heutigen Mitteilung der Stadt Zürich.
Die Stadt reicht ihre Beschwerde gegen die Verfügung der BVS mit Blick auf einen langfristigen Zeithorizont ein. Auf das laufende Vertragsverhältnis zwischen der Zürcher Kunstgesellschaft (Trägerin des Kunsthauses Zürich) und der Stiftung bezüglich der Dauerleihgabe ihrer Werke hat die Stiftungszweckänderung – auch gemäss Auskunft der Stiftung an die Stadt – keinen Einfluss.
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Kommentare von Daniel Leutenegger