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30. Dezember 2024

ANHÖRUNG BEI SCHWEREN VORWÜRFEN – IDENTIFIZIERUNG – WAHRHEITSPFLICHT

Der Schweizer Presserat publiziert drei neue Stellungnahmen sowie zwei Richtlinien, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Diese betreffen die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung einerseits und Meinungsumfragen andererseits.

Schweizer Presserat

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen

Parteien: X. c. «NZZ»

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Die Schweizer Verlegerinnen, die Werke der britischen Schriftstellerin A. L. Kennedy herausgeben, haben beim Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) eingereicht. Auslöser war ein Porträt über die Schriftstellerin, in dem Kennedy unter anderem wegen ihren Äusserungen zu Brexit und Pandemie als «Verschwörungstheoretikerin» bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerinnen warfen der NZZ vor, Kennedy in einem schlechten Licht darzustellen und Aussagen aus dem Zusammenhang zu reissen. Sie als «Verschwörungstheoretikerin» zu bezeichnen, sei rufschädigend. Ausserdem sei Kennedy keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Artikel war Ende April 2023 erschienen. Damals galt noch die alte Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen). Gemäss der damaligen Praxis wertete der Presserat den Begriff «Verschwörungstheoretiker» nicht als schweren Vorwurf im Sinne von «illegal oder vergleichbar». Eine Anhörung wäre wünschenswert, aber nicht zwingend gewesen. Deshalb sah der Presserat keinen Verstoss gegen die Erklärung.

PS: Seit 1. Mai 2023 ist die revidierte Richtlinie 3.8 in Kraft, die strenger ist: Neu gilt, dass jemand angehört werden muss, wenn die Vorwürfe «gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen».

Stellungnahme 50/2024

Thema: Identifizierung

Parteien: X. c. «Corriere del Ticino»

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Der «Corriere del Ticino» (Cdt) publizierte einen Artikel über einen Geistlichen, der vor mehreren Jahren wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden war. Eine Studie der Universität Zürich über Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche beschäftigte sich auch mit seinem Fall. Daraufhin wandte sich eines der Missbrauchsopfer an den CdT, weil sie sich in den Schilderungen der Studie erkannte. Sie berichtete dem CdT vom erlittenen Missbrauch, nannte den Namen ihres Peinigers aber nicht. Der «Corriere» machte von sich aus den Namen publik. Der Priester, der vor einigen Jahren verstorben ist, galt früher als anerkannte Persönlichkeit und renommierter Kirchenmusiker. Gegen den Artikel des CdT ging eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wollte wissen, ob es medienethisch gerechtfertigt sei, den Namen zu publizieren. Grundsätzlich verlangt die «Erklärung», dass nicht identifizierend berichtet wird, selbst wenn Personen eine schwere Straftat begangen haben. In Ausnahmefällen kann der Namen trotzdem genannt werden, insbesondere, wenn ein «überwiegendes öffentliches Interesse» besteht. Der Presserat stellte in diesem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse fest: Die katholische Kirche hatte jahrelang versucht, das Thema sexueller Missbrauch zu vertuschen. «In diesem Kontext ist es wichtig, Transparenz zu schaffen und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für solche Taten zu schärfen, um künftig derartige Fälle möglichst zu verhindern. Durch die namentliche Nennung des Priesters werden im konkreten Fall möglicherweise weitere Opfer ermutigt, sich zu melden, was es erlaubt, das Missbrauchssystem in seinem ganzen Ausmass zu erkennen und aufzuarbeiten», konstatiert der Presserat.

Stellungnahme 51/2024

Themen: Wahrheitspflicht / Unterschlagen von Informationen

Parteien: X. und Y. c. «NZZ»

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Am 9. Oktober 2023 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) einen Beitrag, in dem die Sendungen des Schweizer Fernsehens der vergangenen 35 Jahre zur Klimathematik beschrieben wurden. Der Artikel trug den Titel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen». Der Autor schrieb, in den Sendungen werde seit vielen Jahren Alarm geschlagen, obwohl eine wissenschaftliche Grundlage für diesen Alarmismus fehle. Gegen diesen Artikel gingen beim Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Beschwerdeführer sah im Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente).

Der Presserat hält fest, dass es nicht die Aufgabe des Presserats ist, wissenschaftliche Aussagen zum Klimawandel auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Seine Aufgabe ist es jedoch zu prüfen, ob die im Journalistenkodex festgehaltene Wahrheitssuche befolgt wurde. Er beschäftigte sich deshalb mit der Frage, ob im Artikel wichtige Elemente von Informationen unterschlagen wurden. Dabei beschränkte er sich auf den beanstandeten Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen».

Der Presserat kam zum Schluss, dass die Debatten in der Wissenschaft Teil des Erkenntnisprozesses sind – und deshalb für die Wahrheitssuche fundamental wichtig. Doch hält er es für wichtig zu betonen, dass die Rolle des Weltklimarats IPCC nicht eine gewöhnliche ist. Der IPCC kann nicht als eine der vielen Positionen innerhalb einer Bandbreite von Meinungen und Erkenntnissen erachtet werden. Der IPCC gilt als Goldstandard der Klimaforschung, weil er eine Synthese aller Studien macht.

Journalistinnen und Journalisten dürfen und sollen einen allgemein anerkannten Forschungsstand kritisch betrachten und hinterfragen. Wenn sie diesem aber widersprechen, sollten sie dazu Belege liefern oder zumindest sagen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Der Presserat rügt deshalb den beanstandeten Artikel.

Stellungnahme 52/2024

ots

Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung», tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

Der Presserat revidiert Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung) auf den 1. Januar 2025. Bislang war seine Regelung weniger strikt als diejenige der Schweizerischen Lauterkeitskommission oder des Verbands Schweizer Medien. Künftig werden alle drei Organisationen denselben Grundsatz empfehlen respektive einfordern.

Neu verlangt auch der Presserat, dass nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen (also zum Beispiel sogenannte Native Ads) eindeutig deklariert sind und in erkennbar anderer Gestaltung daherkommen. Bislang war nur ein entweder/oder verlangt worden. Die Richtlinie 10.1 basiert auf Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», die besagt: «Sie vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung und akzeptieren keinerlei Bedingungen von Seiten der Inserentinnen und Inserenten.» Diese Richtlinie ist existenziell für die Medien, weil die Glaubwürdigkeit des Journalismus untergraben wird, wenn Mediennutzerinnen und -nutzer nicht klar erkennen können, ob sie einen kommerziellen oder einen journalistischen Beitrag vor sich haben.

Mehr:

https://presserat.ch/revidierte-richtlinie-trennung-zwischen-redaktionellem-inhalt-und-werbung-tritt-am-1-januar-in-kraft/

Richtlinie «Meinungsumfragen», tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

Veröffentlicht eine Redaktion eine Meinungsumfrage, macht sie dem Publikum alle Informationen zugänglich, die für deren Verständnis notwendig sind: So gibt sie mindestens an, wie viele Personen befragt wurden und ob die Umfrage repräsentativ ist; wird letzteres behauptet, ist zudem der Fehlerbereich zu benennen. Ausserdem sollen dem Publikum die zentralen Inhalte der Fragen mitgeteilt werden.

Mehr:

https://presserat.ch/newsletter_13/

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #CHcultura @CHculturaCH ∆cultura cultura+

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 30. Dezember 2024
  • Journalismus

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