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1. Mai 2019

«ARGLOSE ANLEGER DARF MAN WARNEN»

Der Schweizer Presserat billigt Namensnennung – Stellungnahme 9/2019:

Dokument:

 

9_2019_Qelaj_c_K_Tipp_Stn.pdf
PDF – 81 kB

 

Parteien: Qelaj c. «K-Tipp»

Thema: Identifizierung

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Das Thema ist brisant und ein Dauerbrenner für den Presserat: Wann dürfen Journalisten den Namen von Personen nennen, die einer breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind und mithin das Recht haben, anonym zu bleiben?

Im vorliegenden Fall entschied der Presserat klar zugunsten einer Namensnennung. Die Zeitschrift «K-Geld» war also berechtigt, auf die fragwürdigen Praktiken der Einmannfirma Salfried AG hinzuweisen und dabei auch den Namen des Inhabers zu nennen. Dieser hat in den letzten Jahren unter verschiedenen Firmennamen und Firmenkonstrukten unbedarfte Anleger um ihr Geld gebracht. Er profitiert dabei davon, dass die Schweiz ein Eldorado für Verkäufer von Aktien per Telefon ist. Firmenbesitzer Artan Qelaj und seine Mitarbeiter riefen dabei insbesondere Senioren zwischen 75 und 95 an.

Namensnennung ist nicht zulässig, wenn es um laufende Gerichtsverfahren geht – dies hat der Presserat schon mehrfach festgehalten und er bleibt auch dabei. Im Fall Salfried aber gibt es ein klares öffentliches Interesse, Namen und Fakten zu nennen, damit transparent zu informieren und vor einer aktuellen, erheblichen Gefahr zu warnen.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #Namensnennung #CHcultura @CHculturaCH

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 1. Mai 2019
  • Journalismus

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