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20. November 2012

«Keine Namen nennen – auch bei spektakulären Delikten»

Stellungnahme 62/2012 des Schweizer Presserats

Schweizer Presserat; Stellungnahme 62/2012 (http://presserat.ch/_62_2012_d_htm)

Parteien: X. c. Radiotelevisione Svizzera / «Corriere del Ticino» / «Giornale del Popolo»

Thema: Namensnennung / Unschuldsvermutung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Dürfen Medien den Namen eines Mordverdächtigen nennen, weil ein Delikt besonders spektakulär ist? Nein, sagt der Presserat. Öffentliche Neugier ist nicht gleichbedeutend mit öffentlichem Interesse. Der Name eines mutmasslichen Täters darf genannt werden, wenn es sich um eine öffentliche Person handelt und der Medienbericht mit der öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Im November 2011 berichteten mehrere Sendungen der Radiotelevisione Svizzera, ein Lastwagenfahrer aus dem Puschlav sei verhaftet worden, weil er den spektakulären Doppelmord von Brusio in Auftrag gegeben habe. Der Bluttat waren im Jahr 2010 der Inhaber einer Transportfirma und dessen Ehefrau zum Opfer gefallen. Die RSI nannte den vollen Namen des Mannes, seinen Wohnort und Beruf. Wenig später zogen die Online-Ausgaben von «Giornale del Popolo» sowie «Corriere del Ticino» nach und nannten unter Berufung auf die RSI ebenfalls den vollen Namen.

Aufgrund einer Beschwerde von Verwandten entschied jetzt der Schweizer Presserat, dass die Medien den Namen des Lastwagenfahrers nicht hätten nennen dürfen. Das «Giornale del Popolo» habe mit dem affirmativen Titel «Auftraggeber des Ferrari-Mordes verhaftet» zudem die Unschuldsvermutung verletzt. Der Chefredaktor des «Giornale» führte diese Formulierung auf mangelnde Sorgfalt der Redaktion beim Kürzen zurück. Er argumentierte aber, der Fall habe grosses öffentliches Interesse ausgelöst, weshalb die Namensnennung gerechtfertigt sei. Der Presserat besteht jedoch darauf, dass der Verhaftete nicht schon deshalb eine öffentliche Person ist, weil er verdächtigt wird, an einer Aufsehen erregenden Tat beteiligt zu sein. Nur ein öffentliches Amt oder eine andere wichtige gesellschaftliche Funktion, mit der die Tat in Zusammenhang stehe, könnten eine Namensnennung rechtfertigen.

Die im Tessin verbreitete Praxis, dass Medien insbesondere bei schweren Delikten die Namen von Beteiligten an Strafverfahren nennen, ändere nichts an der Berechtigung der Beschwerde. «Giornale del Popolo» und «Corriere del Ticino» durften sich auch nicht auf die vorangegangenen Veröffentlichungen der RSI berufen. Da in derselben Sache bereits ein rundfunkrechtliches Verfahren beim Ombudsmann RSI eingeleitet worden ist, wurde die Beschwerde gegen Radiotelevisione Svizzera vom Presserat nicht behandelt.

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Postfach/Case 201

3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 20. November 2012
  • Journalismus

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