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22. November 2011

Presserat zu den Themen Verdeckte Recherche / Unterschlagung von Informationen / Persönlichkeitsschutz

Der Schweizer Presserat hält es für unlauter im Sinne von Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», einen bereits suspendierten Lehrer via eine Gay-Website in der Weise aktiv zu ködern, wie dies «20 minutes» getan hat.

Ende April 2011 berichtete «20 minutes» über einen suspendierten Lehrer und nebenamtlichen Politiker (Mitglied des Genfer Stadtparlaments). Laut dem Bericht hatte der Betroffene via eine Gay-Website Avancen gegenüber einem 15jährigen Jugendlichen gemacht.

Hinter dem angeblichen Jugendlichen steckte ein verdeckt recherchierender Mitarbeiter von «20 minutes».

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war der Lehrer aufgrund eines gegen ihn laufenden Administrativverfahrens suspendiert. «20 minutes» illustrierte den Artikel mit einem Screenshot der Website, der einen Auszug auf dem geführten Chat und ein gepixeltes Foto des Lehrers/Politikers zeigt.

Der Presserat hält es für unlauter im Sinne von Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», einen bereits suspendierten Lehrer via eine Gay-Website in der Weise von «20 minutes» aktiv zu ködern. Er erinnert daran, dass eine verdeckte Recherche nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Erforderlich ist ein den Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigendes, überwiegendes öffentliches Interesse an den Informationen, die sich zudem nicht auf andere Weise beschaffen lassen.

Im konkreten Fall fehlt es nach Auffassung des Presserats nicht bloss an einem überwiegenden öffentliches Interesse an der Recherche. «20 minutes» hätte insbesondere auch gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf die Veröffentlichung verzichten müssen, da der suspendierte Lehrer zum Zeitpunkt der Publikation seinen Rückzug aus der Politik bereits angekündigt hatte.

Darüber hinaus hat «20 minutes» auch die Ziffern 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung» verletzt. Der Bericht unterliess es, eine Passage aus dem Chat zu erwähnen, der die Vorwürfe relativiert hätte.

Ungerechtfertigt war es nach Auffassung des Presserats schliesslich auch, den Namen des Ex-Lehrers/-Politikers in einem Kontext zu erwähnen, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Funktionen steht.

ots

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA

Sekretariat/Secrétariat: Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher

Bahnhofstrasse 5 Postfach/Case 201 3800 Interlaken

Telefon/Téléphone: 033 823 12 62

Fax: 033 823 11 18

E-Mail: info@presserat.ch

Website: http://www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 22. November 2011
  • Journalismus

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