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15. Juni 2017

«WOZ» ENTGEHT KNAPP EINER RÜGE – DAS ARZTGEHEIMNIS RECHTFERTIGT KEINE MANGELHAFTE RECHERCHE

Zwei neue Stellungnahmen des Schweizer Presserates

  • Schweizer Presserat: «WOZ» entgeht knapp einer Rüge (Stellungnahme 14/2017)

Dokument:

14-2017-sicherheitsdirektionzg-c-woz-stn.pdf
PDF – 76 kB

Parteien: Sicherheitsdirektion Kanton Zug c. «Wochenzeitung»

Themen: Wahrheitspflicht / Unterschlagen von Informationen / Unterlassene Anhörung

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

«Wochenzeitung» berichtet korrekt über die Ausschaffung einer Flüchtlingsfamilie in Zug

Am 27. Oktober 2016 kritisierte die «Wochenzeitung» unter dem Titel «Eine Ausschaffung mit allen Mitteln» die Umstände der Ausschaffung einer sechsköpfigen Familie aus Afghanistan. Die Zuger Behörden hatten drei der vier Kinder fremdplatziert sowie Vater und Mutter mit Baby in Haft gesetzt, um die Ausschaffung sicherzustellen.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug reichte beim Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen die WOZ ein. Sie bemängelte vor allem den Obertitel «Rechtsbrüche im Kanton Zug» und machte geltend, sie hätte zu den Vorwürfen angehört werden müssen.

Der Presserat teilt diese Auffassung nicht. Er sieht im Obertitel knapp keine Verletzung der Wahrheitspflicht. Zwar konzediert er, dass diese Spitzmarke stark zugespitzt ist. Es folgte jedoch der Titel «Eine Ausschaffung mit allen Mitteln», welcher darauf hinweist, dass es im Artikel um die Mittel geht, mit denen die Ausschaffung durchgesetzt wird. Der Lead präzisiert unmittelbar anschliessend, dass den Vorwurf des Rechtsbruchs Politiker und Menschenrechtsaktivisten erheben. Der Leser erfährt somit in der Gesamtheit von Titel und Lead, wer welche Behörden des Rechtsbruchs bezichtigt.

Für den Presserat ist der Vorwurf des Rechtsbruchs zweifelsfrei ein schwerer Vorwurf, der eine Anhörung zwingend notwendig macht. Wenn sich Behörden jedoch weigern, Stellung zu nehmen, können sie sich im Nachhinein nicht darauf berufen, man hätte sie zu einem bestimmten Aspekt anhören müssen. Der Presserat weist die Beschwerde deshalb ab.

  • Schweizer Presserat: Das Arztgeheimnis rechtfertigt keine mangelhafte Recherche (Stellungnahme 13/2017)

Dokument:

13-2017-chuv-c-lematin-stn.pdf
PDF – 56 kB

Parteien: Centre Hospitalier Universitaire Vaudois c. «Le Matin»

Themen: Wahrheitspflicht / Privatsphäre

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Das Arztgeheimnis rechtfertigt keine mangelhafte Recherche

Der Presserat gesteht Journalisten zu, über Informationen, die sie bei einer Recherche verwenden, nach ihrer Wahl zu verfügen, ausser wenn Auslassungen die Wahrheit verfälschen.

Das Lausanner Universitätsspital CHUV hatte gegenüber einem Journalisten von «Le Matin» erklärt, sich aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht zum Fall einer fürsorgerisch im psychiatrischen Spital von Cery untergebrachten Person äussern zu können. Die betroffene Person war gegen ihren Willen eingewiesen worden und daraufhin an die Zeitung gelangt. Diese widmete dem Fall zwei Artikel. Das Spital hatte dem Journalisten nahegelegt, sich an das Friedensrichteramt zu wenden, welches die Einweisung verfügt hatte, um die für eine Einweisung massgeblichen Kriterien in Erfahrung zu bringen.

Der Journalist beherzigte jedoch weder diese Empfehlung, noch suchte er im Internet nach den entsprechenden – leicht auffindbaren – Informationen. Die Kriterien, nach denen eine Einweisung zulässig ist, fehlen demzufolge im Artikel. Genau so wenig findet das Arztgeheimnis Erwähnung, an welches das Universitätsspital gebunden war, noch dessen Hinweis, dass die Weigerung der internierten Person, ihren eigenen Zustand zu akzeptieren, Teil des Krankheitsbildes sein könnte.

Der Presserat gelangte zum Schluss, dass diese Elemente es dem Leser ermöglicht hätten, sich eine differenziertere Meinung zu bilden. Er erkannte auf eine mangelhafte Recherche und eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Wahrheitspflicht).

Das Spital hatte «Le Matin» ausserdem vorgeworfen, die Identität der internierten Person – eines früheren Arztes und Politikers im Kanton Waadt – sowie deren Diagnose preisgegeben zu haben. Diesen Vorwurf erachtete der Presserat hingegen für nicht gerechtfertigt, da die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hatte und überdies anwaltlich vertreten war.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 15. Juni 2017
  • Journalismus

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