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16. September 2014

«Der gute Zweck heiligte hier das Mittel»

Stellungnahme des Schweizer Presserats 15/2014 (presserat.ch/_15_2014.htm)

Parteien: Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind c. «Die Zeit»

Thema: Entstellung von Tatsachen / Verdeckte Recherche

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde der Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind gegen die Schweizer Ausgabe der Wochenzeitung «Die Zeit» abgewiesen.

Die Zeitung hatte im August 2013 über das Beratungsgespräch einer Schwangeren bei der Stiftung berichtet. Es ging um abtreiben ja oder nein. Die Autorin gab sich dabei als Hilfesuchende aus, die ungewollt und ausserehelich schwanger ist.

Die Journalistin durfte laut Presserat in ihrem Selbstversuch unter falscher Identität auftreten, damit sie ein möglichst authentisches Bild der Beratung zeichnen konnte. Dies umso mehr, als sich die Stiftung ausführlich und prominent zum Inhalt der verdeckten Recherche äussern konnte.

Wann dürfen Medienschaffende bei einer verdeckten Recherche selbst zu Akteuren werden? Ausnahmsweise, meint der Presserat. Erstens muss das öffentliche Interesse an den recherchierten Informationen überwiegen. Zweitens muss der Journalist die Informationen auf keinem anderen Weg beschaffen können. Drittens muss er die Verhältnismässigkeit zwischen dem Eingriff in die Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information wahren.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat – Conseil suisse de la presse – Consiglio svizzero della stampa

Ursina Wey

Geschäftsführerin / Directrice

Fürsprecherin

Effingerstrasse 4a

3011 Bern

+41 (0)33 823 12 62

info@presserat.ch

www.presserat.ch

 

 

 

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 16. September 2014
  • Journalismus

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