6. September 2023
DER BUNDESRAT HAT VERORDNUNGEN IM FILM-BEREICH VERABSCHIEDET
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 die revidierte Filmverordnung (FiV) sowie die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) verabschiedet. Die Verordnungen legen die Einzelheiten der im Filmgesetz (FiG) neu enthaltenen Investitionspflicht für Online- und Fernsehdienste in das Schweizer Filmschaffen sowie der europäischen Quote von Filmen fest und treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bild: Aline W. – Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de – Datei: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Action_Clapperboard_drawing.png?uselang=de
Die Revision des Filmgesetzes wurde in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen. Das revidierte Filmgesetz bringt insbesondere zwei Neuerungen: Erstens müssen die Kataloge von Online-Filmanbietern zu mindestens 30 Prozent europäische Filme enthalten. Zweitens müssen Online-Filmanbieter und Fernsehdienste vier Prozent des in der Schweiz erwirtschafteten Umsatzes in das unabhängige Schweizer Filmschaffen investieren.
Ab 2024 fliessen jährlich geschätzte 18 Millionen Franken in das Schweizer Filmschaffen und den Schweizer Filmstandort. Diese Investitionen werden von den betroffenen Unternehmen vornehmlich in Serien und audiovisuelle Formate getätigt, die vom Bund nicht unterstützt werden. Dadurch wird ein neues Standbein geschaffen, das auch international ambitionierte Koproduktionen ermöglichen soll und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im europäischen Umfeld sichert.
Diese Pflichten gelten für in- und ausländische Unternehmen, die sich ans Schweizer Publikum richten, neu also auch für Online-Filmanbieter und für ausländische Werbefenster. Die betroffenen Unternehmen müssen sich beim zuständigen Bundesamt für Kultur (BAK) melden und registrieren.
Die FQIV konkretisiert das Filmgesetz und legt das Verfahren und die Regeln für die Anrechenbarkeit der Investitionen in das Schweizer Filmschaffen fest. Der Bundesrat hat Ausnahmen festgelegt für kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Unternehmen, für die die Erfüllung der Quoten- oder Investitionspflicht unverhältnismässig oder unzumutbar ist. Die Verordnung legt die Mindestumsatzschwelle auf 2,5 Millionen Franken pro Jahr fest. Wer pro Jahr nicht mehr als zwölf lange anrechenbare Filme zeigt, ist ebenfalls ausgenommen.
Die Verordnungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Quelle:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97630.html
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Kommentare von Daniel Leutenegger