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6. Januar 2026

BERICHTERSTATTUNG ZUR TRAGÖDIE IN CRANS-MONTANA: SCHWEIZER PRESSERAT MAHNT ZUR RÜCKSICHTNAHME

Die Tragödie von Crans-Montana stellt eine journalistische Herausforderung dar: Wie können Medien in einem solchen Kontext ihrer Arbeit nachkommen und gleichzeitig die bewährten journalistischen Regeln einhalten? Der Schweizer Presserat weist die Medienschaffenden eindringlich darauf hin, bei der Berichterstattung die Privatsphäre der Opfer und deren Angehörigen zu respektieren. Die Opfer der Brandkatastrophe sind keine Personen des öffentlichen Interesses. Es gibt keine Notwendigkeit, Namen oder Bilder von ihnen zu publizieren.

Schweizer Presserat

Der Journalismuskodex untersagt jegliche sensationelle Darstellung, welche Menschen zu blossen Objekten degradiert, sei es in Bild, Text oder Ton. Auch sollen Journalist:innen bei der Berichterstattung das Leid der Betroffenen und die Gefühle der Angehörigen respektieren, befinden sich diese doch in einer absoluten Ausnahmesituation.

Der Schweizer Presserat hat in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2012 Leitlinien für eine faire Berichterstattung in einer solchen Situation aufgestellt. Bei einem Carunfall starben im Kanton Wallis 28 Menschen – vor allem Kinder. Damals wurden zum Teil exzessiv Bilder der Opfer publiziert.

In seinem Leitentscheid hielt der Presserat damals fest:

«Es ist unverhältnismässig und übersteigt das berufsethisch Zulässige, wenn eine Redaktion nach einem Unfall systematisch das private Umfeld der Beteiligten durchleuchtet.» Grundsätzlich sei «es zwar zulässig, Bilder von verstorbenen Opfern eines Verkehrsunfalls zu zeigen, soweit die Angehörigen explizit mit der Veröffentlichung einverstanden sind und die Fotos zur Verfügung stellen». Menschen reagierten aber unterschiedlich auf tragische Ereignisse und Schicksalsschläge. «Währenddem viele mit ihrer Trauer in Ruhe gelassen werden möchten, hilft es manchen, ihr Leid (mit) zu teilen und anderen Menschen zu ermöglichen, Anteil zu nehmen», schreibt der Presserat in der damaligen Stellungnahme. Gerade wenn Angehörige noch unter dem Schock eines Ereignisses stünden, dürfe eine Einwilligung nicht leichthin angenommen werden.

Prinzipiell gilt: Die Privatsphäre der Beteiligten – sofern es sich nicht um öffentliche Personen handelt und die Berichterstattung mit ihrer öffentlichen Tätigkeit zusammenhängt – ist auch bei aufsehenerregenden Unglücksfällen, Verbrechen und Katastrophen zu respektieren.

Annik Dubied, Vizepräsidentin des Schweizer Presserats, spricht in der RTS-Sendung «PointJ» darüber, wie Journalist:innen medienethisch korrekt über solche Ereignisse berichten.

Die Ausstrahlung ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.rts.ch/audio-podcast/2020/emission/le-point-j-25000806.html

ots

Quelle / Kontakt:

https://presserat.ch/berichterstattung-zur-tragoedie-in-crans-montana-schweizer-presserat-mahnt-zur-ruecksichtnahme/

Respektierung der Privatsphäre / Opferbilder
Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»

#SchweizerPresserat #SchweizerPresseratCransMontana #Journalismuskodex #RespektierungPrivatsphäre #Opferbilder #CHcultura @CHculturaCH ∆cultura cultura+

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 6. Januar 2026
  • Journalismus

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