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14. Juli 2016

Fotos von Toten nur mit Erlaubnis der Angehörigen publizieren

Zwei neue Stellungnahmen des Schweizer Presserats

  • Schweizer Presserat: Fotos von Toten nur mit Erlaubnis der Angehörigen publizieren; Stellungnahme 21/2016 (http://www.presserat.ch/_21_2016.htm)

Dokument zum Download:

21-2016-x-c-blick.pdf
PDF – 109 kB

Parteien: X. c. «Blick» und «Blick.ch»

Themen: Quellen / Informationsbeschaffung / Privatsphäre

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen für Fotos von Privatpersonen. Der Schweizer Presserat erinnert «Blick» und «Blick.ch» daran und heisst eine Beschwerde teilweise gut.

Am 23. September 2015 publizierten «Blick» und «Blick.ch» einen Artikel über einen Unfall bei einer Armeeübung. Dabei starb ein WK-Soldat. Der Artikel ist mit den Fotos des Verunfallten und von Armeechef André Blattmann bebildert.

Gleichentags wurde Beschwerde eingereicht: «Blick» habe das Bild ohne Erlaubnis von der Homepage des Turnvereins des verstorbenen WK-Soldaten übernommen. An der Veröffentlichung des Fotos des Toten bestehe kein öffentliches Interesse.

«Blick» und «Blick.ch» entgegneten, der Turnverein habe der Redaktion erlaubt, das Foto zu übernehmen. Ein Toter habe zudem keine Privatsphäre, auch medienethisch nicht.

Unter Hinweis auf seinen Entscheid zum schweren Car-Unfall bei Siders (73/2012) hält der Presserat fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, Bilder verstorbener Opfer eines Verkehrsunfalls zu zeigen, soweit die Angehörigen explizit mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Medien dürfen Informationen und Bilder, die Private im Netz öffentlich machen, aber nicht voraussetzungslos weiterverbreiten. Es genügte somit nicht, dass «Blick» die Erlaubnis des Turnvereins einholte, um das Bild des Toten zu publizieren.

«Blick» hatte mit den Eltern des WK-Soldaten gesprochen, sie werden im Artikel zitiert. «Blick» hätte die Eltern um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Bildes fragen müssen oder auf dessen Publikation verzichten.

  • Schweizer Presserat: «NZZ» unterschied nicht klar zwischen Fakten und Kommentar; Stellungnahme 22/2016 (http://www.presserat.ch/_22_2016.htm)

Dokument zum Download:

22-2016-nayc-nzz-stn.pdf
PDF – 3358 MB

Parteien: Nay c. «NZZ»

Themen: Wahrheitspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Unterschlagen wichtiger Informationen

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassun:

Unter dem Titel «Der Volkswille spielt keine Rolle» hatte die «NZZ» einen Bundesgerichtsentscheid kritisiert. Alt-Bundesgerichtspräsident Giusep Nay reichte gegen den Artikel beim Schweizer Presserat Beschwerde ein. In einem Punkt gibt ihm der Presserat recht.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU in der Rechtsprechung Vorrang hat gegenüber der vom Volk angenommenen Masseneinwanderungsinitiative. Im beanstandeten Artikel vom 30. Januar 2016 berichtete die «NZZ» über diesen Entscheid. Das Blatt hat dabei weder wichtige Informationen unterschlagen noch die Wahrheitspflicht verletzt. Beides hatte ihr Alt-Bundesrichter Nay vorgeworfen.

Hingegen hat die «NZZ» nach Ansicht des Presserats nicht deutlich genug zwischen Fakten und Kommentar unterschieden. Dies gilt insbesondere für den Titel «Der Volkswille spielt keine Rolle» und für die Aussage, das Bundesgericht weigere sich, dem Volksentscheid über die Zuwanderung auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen. Nay weist zu Recht daraufhin, dass das Bundesgericht mit Volksentscheiden zur Zuwanderung und zur Personenfreizügigkeit argumentiert hat.

Für das Publikum ist es schwierig, hier zwischen den Informationen und der Wertung zu unterscheiden. Die «NZZ» gab auch keinen Hinweis, dass es sich um einen Kommentar oder eine Analyse handelte.

Zwar ist es eine wichtige Aufgabe von Medien, Gerichtsentscheide zu analysieren, zu bewerten und auch zu kritisieren. Das Publikum muss aber die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über die Faktenlage zu machen. Die «NZZ» hat das nicht genügend beachtet und damit den Journalistenkodex verletzt.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 14. Juli 2016
  • Journalismus

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