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10. Januar 2020

SCHWEIZER PRESSERAT RÜGT «20 MINUTEN ONLINE» UND «BASLER ZEITUNG»

Stellugnahmen 68/2019 und 69/2019

Presserat rügt «20 Minuten Online» wegen Schockvideo (Stellungnahme 68/2019)

Dokument:

68_2019_X_Y_c_20Minuten_Online_Stn.pdf PDF – 103 kB

Parteien: X./Y. c. «20 Minuten online»

Themen: Menschenwürde / Opferschutz / Kinder / Notsituationen

Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen «20 Minuten Online» gutgeheissen. Das Portal veröffentlichte das Video eines tödlichen Angriffs eines American Staffordshire Terrier auf einen Spaniel. Damit hat «20 Minuten Online» den Journalistenkodex verletzt.

Im März 2019 brachte «20 Minuten Online» einen Artikel mit dem Titel «Kampfhund zerfleischt Spaniel vor Besitzerin». In den Artikel bettete die Redaktion ein Video ein, auf dem zu sehen ist, wie ein American Staffordshire Terrier einen Spaniel zu Tode beisst. Die Besitzerin des kleinen Hundes, ein neunjähriges Mädchen, schaut zu, genauso ihre Grossmutter, die versucht, den Spaniel vor dem Angriff zu schützen. Während der 1 Minute und 17 Sekunden dauernden Filmaufnahmen hört man verzweifelte Schreie und Weinen.

Laut Presserat sollen und müssen die Medien über Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial berichten – dazu gehören etwa Tiere der Rasse American Staffordshire Terrier. Berichten sollen die Medien insbesondere dann, wenn es zu Angriffen auf andere Tiere oder Menschen kommt. Im zu beurteilenden Fall hätte es indes gereicht, die entscheidende Information des Vorfalls im Text zu transportieren. Laut Presserat gab es kein öffentliches Interesse an der Publikation des verstörenden Videos.

Besonders zu schützen sind gemäss Journalistenkodex Kinder. Doch «20 Minuten Online» machte das Gegenteil: Die Hauptprotagonistin des Videos ist eine minderjährige Hundebesitzerin, in Panik versetzt und laut Redaktion derart «stark traumatisiert», dass später ein Spezialteam aufgeboten werden muss. Das Mädchen ist dem Publikum ungeschützt ausgeliefert. Zurückhaltung seitens der Redaktion ist keine zu spüren. Auch die Grossmutter ist in einer Notlage, sie muss «machtlos» zusehen, wie der grosse Hund den kleinen «zerfleischt». Diese sensationelle Darstellung der leidenden Enkelin und der Grossmutter geht klar darüber hinaus, was durch das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt wäre.

Nach Beurteilung des Presserats kann das Video auch Betrachterinnen und Betrachter nachhaltig verstören. Seine Veröffentlichung zielte nicht auf Information ab, sondern einzig und allein auf Sensation und – damit verbunden – auf Klicks.

Nicht verletzt hat das Video die Privatsphäre der Betroffenen. Sie werden nicht hervorgehoben, und die Redaktion hat die beiden anonymisiert. Sie waren für Leser bzw. Zuschauerinnen nicht erkennbar.

Gerichtsbericht widersprach der Quellenlage (Stellungnahme 69/2019)

Dokument:

69_2019_X_c_BaZ_Stn.pdf PDF – 167 kB

Parteien: X. c. «Basler Zeitung»

Themen: Wahrheitssuche / Trennen von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung / Berichtigungspflicht / Online-Kommentare

Beschwerde grösstenteils gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat hat entschieden, dass ein Bericht der «Basler Zeitung» über ein Urteil in einem Sorgerechtsstreit nicht den Tatsachen entsprach.

Die «Basler Zeitung» veröffentlichte im März 2019 einen ganzseitigen Artikel über ein Urteil des Basler Appellationsgerichts zur Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in einem Sorgerechtsstreit. Das Gericht habe dem «Experiment» der Kesb ein Ende gesetzt und sei zum Schluss gekommen, das Kind dürfe nicht fremdplatziert werden.

Der Schweizer Presserat kam nach gründlicher Prüfung einer Beschwerde zum Schluss, dass der Bericht in mehreren Punkten gegen die Wahrheitspflicht verstiess. So suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle des Vaters auszuleuchten.

Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #20MinutenOnline #BaslerZeitung #SchockvideoKampfhund #GerichtsberichtKESB #CHcultura @CHculturaCH ∆cultura cultura+

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 10. Januar 2020
  • Journalismus

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