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29. März 2017

SCHWEIZER PRESSERAT RÜGT «BLICK»: GEFÜHLE DER ANGEHÖRIGEN MISSACHTET

Stellungnahme 6/2017

Dokument zum Download:

6-2017-x-c-blick-blickamabend-stn.pdf
PDF – 89 kB

Parteien: X. c. «Blick» und «Blick am Abend»

Thema: Menschenwürde

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

«Blick» und «Blick am Abend» haben mit Bildern einer Leiche die Gefühle der Angehörigen grob missachtet. Der Schweizer Presserat heisst deshalb die Beschwerde der Familie des Verstorbenen gut.

Die beiden Zeitungen hatten über den Fund von Überresten einer Leiche durch Schüler in einem Wald berichtet. Der Artikel war mit zwei Bildern illustriert. Das eine zeigte eine Übersicht der Fundstelle, das kleinere einen Schädel in Grossaufnahme. Die Familie des vor Jahren Verstorbenen beklagte beim Presserat, die Fotos hätten Menschenwürde und Opferschutz krass missachtet. Sie hatte vom Tod erst wenige Tage vor der Publikation erfahren.

Der Presserat entschied, beide Fotos überstiegen die Grenze dessen, was durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei. Auch wenn die Zeitungen den Namen des Verstorbenen nicht nannten. Das Ethikgremium erinnert daran, dass Journalisten die Menschenwürde stets zu respektieren haben. Und zwar im Text wie bei der Auswahl der Bilder.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 29. März 2017
  • Journalismus

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