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27. März 2012

«Nicht sachgerechter Fernsehbeitrag über Chaplin-Museum»

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Nachrichtenbeitrag der Télévision Suisse Romande über das beabsichtigte Chaplin-Museum einstimmig gutgeheissen: «Das Rundfunkrecht wurde verletzt, weil die Sichtweise eines angeblichen Investors, dem im Beitrag Beziehungen zur Russischen Mafia vorgeworfen werden, nicht zum Ausdruck kam.»

Am 10. Februar 2011 strahlte die Télévision Suisse Romande (TSR) im Rahmen der Nachrichtensendung «19:30» einen Beitrag über das geplante Museum «Chaplin’s World» in Corsier-sur-Vevey aus. Thematisiert wurden die Verzögerungen bei diesem Projekt und die damit zusammenhängenden finanziellen Probleme. Insbesondere beschäftigte sich der Beitrag mit den Verbindungen der Promotoren des Museums zu einem namentlich genannten russischen Geschäftsmann, welcher angeblich Kontakte zum organisierten Verbrechen in seinem Heimatland hat.

Das Projekt des Chaplin-Museums und seine Finanzierung sind von öffentlichem Interesse. Es war denn auch legitim, dass die TSR im Zusammenhang mit den Verzögerungen zu diesem für 2014 geplanten Projekt die Frage der Identität von potentiellen Investoren in den Vordergrund stellte. Diesbezüglich konstatierte die UBI im Übrigen auch keine Verletzung des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots. Das Publikum konnte sich aufgrund des Beitrags zu diesem Aspekt eine eigene Meinung bilden. Da die Promotoren des Projekts eine Beteiligung des russischen Geschäftsmanns verneinten, wurde insbesondere deutlich, dass es sich dabei nicht um eine erwiesene Tatsache handelte.

Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde hingegen verletzt, weil die Sichtweise des im Beitrag mehrmals erwähnten russischen Geschäftsmanns zu seinen angeblichen Verbindungen mit der russischen Mafia nicht zum Ausdruck kam. Werden in einem Rundfunkbeitrag strafrechtlich erhebliche Vorwürfe gegen eine Person erhoben, ist es unabdingbar, deren Standpunkt ebenfalls in angemessener Weise darzustellen, so dass sich das Publikum dazu frei eine eigene Meinung bilden kann. Auch hinsichtlich dem Vorliegen von Strafverfahren gegen den russischen Geschäftsmann in der Schweiz und Monaco war der Beitrag lückenhaft. Aus diesen Gründen hat die UBI die Beschwerde einstimmig gutgeheissen.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

ots

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Pierre Rieder, Leiter Sekretariat

Postfach 8547

3001 Bern

Tel. 031 322 55 38/33

Fax 031 322 55 58

http://www.ubi.admin.ch

 
 
 
  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 27. März 2012
  • Radio und TV

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