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26. Februar 2025

ANHÖRUNG BEI SCHWEREN VORWÜRFEN – WAHRHEITSSUCHE – DISKRIMINIERUNGSVERBOT: SECHS NEUE STELLUNGNAHMEN DES SCHWEIZER PRESSERATES

Der Schweizer Presserat hat heute Mittwoch sechs weitere Stellungnahmen veröffentlicht. Als Medien kommen darin vor: «Blick», «Basler Zeitung», «BaZ direkt», «bazonline.ch», Fernsehen SRF, «Neue Zürcher Zeitung NZZ» und «Klein Report». Themen sind u.a.: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Trennung redaktioneller Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten, Wahrheitssuche, Diskriminierungsverbot, Unterschlagen wichtiger Informationselemente und Entstellen von Tatsachen.

Schweizer Presserat

«Blick» gerügt: Ist «Hetzen» ein schwerer Vorwurf?

Parteien: Andreas Glarner c. «Blick»
Themen: Anhörung bei schweren Vorwürfen
Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der «Blick» berichtete mehrfach über einen Tweet von Nationalrat Andreas Glarner über den Gendertag einer Schule und sprach dabei von einer «Hetze». Glarner reichte beim Presserat Beschwerde ein und machte geltend, er hätte zu diesem schweren Vorwurf angehört werden müssen. Nach der bisher geltenden Praxis des Presserats wäre dies nicht der Fall gewesen, denn gegen jemand hetzen ist nicht «illegales oder vergleichbares Handeln».

Mit der neuen Regelung der Richtlinie 3.8 jedoch lautet das Kriterium «Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen». Der Vorwurf «Hetzen», insbesondere in Kombination mit den einzelnen beschriebenen Elementen des Tweets («Wer greift durch und entlässt die Schulleitung?» Abbildung der Telefonnummer der zuständigen Mitarbeiterin der Schule) erfüllt nach Einschätzung des Presserats das Kriterium eines «gravierenden Fehlverhaltens». Entsprechend hätte Glarner angehört werden müssen. Der Presserat ergänzt, dass derartig pointierte Einschätzungen weiter möglich bleiben müssen, es geht auch nicht darum, den redaktionellen Befund zu neutralisieren, sondern es geht darum, der kritisierten Partei gegenüber Fairness walten zu lassen. Länge und Platzierung der Stellungnahme sind Sache der Redaktion, sie richten sich insbesondere nach der Art des Textes.

Stellungnahme 1/2025
https://presserat.ch/complaints/01_2025/

«BaZ» gerügt: Fremdfinanzierte Reisen müssen eindeutig deklariert werden

Parteien: X. c. «Basler Zeitung»
Themen: Unabhängigkeit / Trennung redaktioneller Teil und Werbung / Pressereisen
Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die «Basler Zeitung» publizierte einen sehr ausführlichen, reich bebilderten Bericht einer Luxus-Familienreise nach Mauritius. Aus dem Text lässt sich schliessen, dass die Reise über 30’000 Franken gekostet haben muss. Am Ende des Textes steht in kleiner Schrift: «Diese Reise wurde von Club Med unterstützt.» Der Journalismuskodex schreibt vor, dass bei Pressereisen erwähnt werden muss, «wer die Kosten übernommen hat».

Der Presserat hat entschieden, dass es nicht ausreicht, von «unterstützt» zu sprechen, wenn eine Reportage von einem Unternehmen voll finanziert worden ist. Die korrekte Deklaration muss transparent machen, dass der Werbetreibende die gesamten Kosten übernommen hat. Dies gilt auch, wenn der Text einzelne kritische Elemente enthalten hat und offenbar weitgehend unabhängig verfasst worden ist. Denn dies setzt der Kodex als selbstverständlich voraus: «Die redaktionelle Freiheit muss gewahrt werden.»

Stellungnahme 2/2025
https://presserat.ch/complaints/02_2025/

«Mona mitten drin» (Fernsehen SRF) gerügt: Firma unnötig oft genannt

Parteien: X. c. SRF
Themen: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung / Nennung von Marken und Produkten
Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Anfang 2024 strahlte das Schweizer Fernsehen (SRF) unter dem Titel «Unterwegs mit Finanzberatern – Hauptsache Geld verdienen?» eine Folge der Dokuserie «Mona mittendrin» aus. Dagegen ging eine Beschwerde ein, die die Frage aufwarf, ob es sich nicht um einen reinen Werbebeitrag für die präsentierte Firma handle und SRF gegen den Journalismuskodex verstossen habe.

Nach Ansicht des Presserats wird das Konzept der Dokuserie problematisch, wenn es um kontroverse und komplexe kommerzielle Themen – wie eben zum Beispiel die Finanzberatung – geht, weil das Format im Wesentlichen ja der Unterhaltung dienen soll. Kritisch zu bewerten ist vor allem, dass in einem solchen Kontext der Name des betreffenden Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens in dieser Häufigkeit war unnötig und entspricht auch nicht dem Konzept von «Mona mittendrin»: eine Sendung, die sich in erster Linie mit den Menschen und ihrem Alltag beschäftigt. Im Ergebnis hat die Sendung die «Erklärung» verletzt, weil sie die Firma zu oft nannte.

Obwohl die Reportage bisweilen sehr positiv und wohlwollend daherkommt, geht der Presserat jedoch nicht davon aus, dass es sich bei der Sendung insgesamt um Werbung handelt, weil kein Geld geflossen ist.

Stellungnahme 3/2025
https://presserat.ch/complaints/03_2025/

Podcast «BaZ direkt» gerügt: Unzulässige und diskriminierende Pauschalisierung

Parteien: Freiplatzaktion c. «bazonline.ch»
Themen: Wahrheitssuche / Menschenwürde / Diskriminierungsverbot
Beschwerde mehrheitlich gutgeheissen

Zusammenfassung:

«bazonline.ch» produziert unter dem Label «BaZ direkt» täglich einen Podcast. Anfang 2024 wurde eine Episode publiziert, die den Titel trug «Basel, Schlaraffenland für Kriminelle». In dem Podcast wurde fälschlicherweise suggeriert, dass eine neue polizeiliche Praxis insbesondere Asylsuchenden zugutekomme. Die Regelung galt indessen bereits seit einem Jahr für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sie war neu lediglich auf ausländische Personen ausgedehnt worden. Zudem wurde die Behauptung, dass «meist Asylsuchende» an Ladendiebstählen beteiligt seien, nicht belegt, Quellen wurden falsch zitiert und polizeiliche Statistiken nicht offengelegt respektive eingeordnet. Der Podcast enthielt auch Aussagen wie: «Die [Asylsuchenden] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr.»

In seiner Stellungnahme hält der Presserat fest, dass solch pauschalisierende Aussagen unzulässig sind, da sie Stereotypen bedienen und eine ganze Personengruppe abwerten. Kritik an Minderheiten oder gesellschaftlichen Missständen muss möglich sein, doch gerade bei komplexen, heiklen oder emotional aufgeladenen Kontroversen ist eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert, was die Podcast-Macher:innen vermissen liessen. Der Presserat rügte deshalb die betreffende Podcast-Episode, weil sie gegen die Wahrheitssuche und gegen das Diskriminierungsverbot verstiess.

Stellungnahme 4/2025
https://presserat.ch/complaints/04_2025/

«NZZ» gerügt:
 Diskriminierende Berichterstattung über Roma

Parteien: X. und Rroma Foundation c. «NZZ»
Themen: Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationselemente / Diskriminierung
Beschwerden gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die «Neue Zürcher Zeitung» veröffentlichte im Februar 2024 mehrere Artikel über Roma aus der Ukraine, die in der Schweiz mit dem Schutzstatus S aufgenommen worden sind. Mit pauschalisierenden und unbelegten Behauptungen über angeblich gekaufte Pässe, erschlichene Rückkehrhilfe, organisierte Kriminalität von «Grossfamilien» sowie Integrationsproblemen zeichnete die «NZZ» ein Bild, das der Presserat als Verletzung des Diskriminierungsverbots einstuft. Zudem rügt der Presserat die mangelhafte Angabe oder das gänzliche Fehlen von Quellen. Und er kritisiert, dass in einem der «NZZ»-Texte die 60’000 ukrainischen Flüchtlinge mit Schutzstatus S den schätzungsweise 50’000 bis 80’000 in der Schweiz lebenden Roma gegenübergestellt werden. Zwischen den beiden Gruppen besteht kein Zusammenhang. Falsch und diskriminierend war auch die Aussage, dass die in der Schweiz lebenden Roma lediglich «toleriert» würden, da sie nicht als nationale Minderheit anerkannt seien. Diese Roma sind Schweizer StaatsbürgerInnen und ein fester Bestandteil der Schweizer Gesellschaft.

Stellungnahme 5/2025
https://presserat.ch/complaints/05_2025/

Rüge für «Klein Report»: Falsche Information über Pro Helvetia

Parteien: Pro Helvetia c. «Klein Report»
Themen: Entstellen von Tatsachen / Berichtigung
Beschwerde in der Hauptsache gutgeheissen

Zusammenfassung:

Unter dem Titel «Pro Helvetia: Sex, Geld und Affäre» publizierte der Mediendienst «Kleinreport.ch» einen kritischen Beitrag über die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia. Darin wird behauptet, Pro Helvetia kenne keine Amtszeitbeschränkung. Dies führe dazu, dass einmal abgelehnte KünstlerInnen praktisch keine Chance mehr auf Fördergelder hätten. Zudem prangerte der Artikel ein «ausgesprochenes Gleichstellungsproblem in der Kultur» an, von dem vor allem Männer profitieren würden. Die Stiftung Pro Helvetia bestritt beides und forderte Herausgeberin Ursula Klein auf, die Fehler zu korrigieren. Dies blieb jedoch aus. In der Folge reichte Pro Helvetia beim Presserat eine Beschwerde ein.

Dieser kommt zum Schluss, dass die Behauptung, Pro Helvetia kenne keine Amtszeitbeschränkung, nachweislich falsch ist, womit der «Klein Report» gegen die «Erklärung» verstossen hat. Beim Vorwurf des Gleichstellungsproblems ist hingegen nicht klar, ob er sich auf die Branche als Ganzes bezieht, weshalb der Presserat in diesem Punkt keine Rüge ausspricht.

Stellungnahme 7/2025
https://presserat.ch/complaints/07_2025/

(ots)

Kontakt:

Schweizer Presserat
 – Conseil suisse de la presse
 – Consiglio svizzero della stampa



Postfach
, 3000 Bern 8


+41 (0)77 405 43 37

www.presserat.ch

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  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 26. Februar 2025
  • Druck, Verlag, Printprodukte, Medienhäuser, Journalismus, Radio und TV

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