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24. März 2017

«Gleiches ist mit Gleichem zu vergleichen»

Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserats

Das Vorgehen eines öffentlichen Dienstes muss kritisiert werden dürfen (Stellungnahme 4/2017)

Dokument zum Download:

 

4-2017-spj-c-24heures-stn.pdf PDF – 95 kB

Parteien: Service de protection de la jeunesse du canton de Vaud c. «24 Heures»

Themen: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationen / Privatsphäre

Beschwerde abgelehnt

Zusammenfassung:

Dass eine Tageszeitung das Vorgehen eines Amtes kritisiert, ist nicht nur zulässig, sondern erwünscht.

Der Familienvater einer Pflegefamilie war wegen Pädophilie verurteilt worden. «24 Heures» hat über den Prozess berichtet und sich anschliessend vertieft mit der Frage auseinander gesetzt, wie so etwas passieren konnte. Dazu befragte die Journalistin den Leiter der Waadtländer Jugendschutzbehörde und weitere externe Experten. Sie thematisierte zudem Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendschutzbehörde in Bezug auf die Betreuung des Mädchens, welches in dieser Familie platziert worden war.

Der Artikel von «24Heures» respektiert die Privatsphäre der involvierten Personen. Weder die Familie, noch das Mädchen, noch Angestellte der Jugendschutzbehörde sind identifizierbar. Der Leiter der Jugendschutzbehörde hat Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Gewisse externe Experten übten Kritik und wiesen insbesondere auf das Problem des Negierens durch Fachleute hin.

Für den Leiter der Jugendschutzbehörde, welcher den Presserat angerufen hat, hat der Artikel von «24 Heures» grossen Schaden angerichtet, insbesondere gegenüber dem Mädchen. Der Presserat räumt ein, dass sich die Berichterstattung über eine solche Angelegenheit auf die Beteiligten auswirken kann. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse jedoch klar. Die Journalistin war bei ihrer Recherche mit dem nötigen Feingefühl vorgegangen.

Der Presserat hat die Beschwerde abgewiesen.

Schweizer Presserat rügt «Saldo»: Gleiches ist mit Gleichem zu vergleichen (Stellungnahme 5/2017)

Dokument zum Download:

 

5-2017-lehrmittelverlagzh-saldo-stn.pdf PDF – 131 kB

Parteien: Lehrmittelverlag Zürich c. «Saldo»

Themen: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Informationen / Recherchegespräche / Berichtigung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die Konsumentenzeitschrift «Saldo» hat in einem Vergleich von Englisch- und Mathematiklehrmitteln des Zürcher Lehrmittelverlags und des Klett-Verlags wichtige Informationen unterschlagen. Das rügt der Schweizer Presserat.

Unter dem Titel «Lehrmittel aus Zürich: Teuer und unbeliebt» berichtete «Saldo» über ein Englisch-Lehrbuch des Lehrmittelverlags Zürich. Dieses sei nach Kritik von Lehrern durch ein Lehrmittel aus dem deutschen Klett-Verlag ersetzt worden. Daraus hätten die Zürcher Bildungsbehörden nichts gelernt; das neue Mathematiklehrbuch stehe bei Lehrpersonen wiederum in der Kritik: Es sei zu komplex und zu teuer. Der Lehrmittelverlag Zürich beschwerte sich beim Schweizer Presserat gegen diesen Artikel: Er enthalte falsche Preisangaben und falsche Zahlen bezüglich der in die Entwicklung der Lehrmittel einbezogenen Lehrer. Zudem hätte der Journalist den Verlag zu den schweren Vorwürfen anhören müssen.

Für den Presserat ist der Vorwurf der falschen Preise sowie falscher Zahlen zu den einbezogenen Lehrern nicht erstellt. «Saldo» war in einem intensiven Austausch mit dem Leiter des Lehrmittelverlags und hat gegen den Verlag keine schweren Vorwürfe erhoben. Eine Anhörung war deshalb nicht zwingend. Der Presserat stützt auch den Vorwurf nicht, «Saldo» habe den Verlag nicht über das Ziel seiner Recherchen informiert.

In einem Punkt gibt der Presserat dem Lehrmittelverlag jedoch Recht: Beim Vergleich der beiden Mathematik-Lehrbücher hätte «Saldo» darauf hinweisen müssen, dass das neue Mathebuch des Zürcher Verlags zusätzlich einen Geometrielehrteil enthält. Der Preisvergleich berücksichtigt auch nicht, dass zum neuen Buch Arbeitshefte gehören, sodass ein erheblicher Kopieraufwand wegfällt. Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass dem Leser wichtige Informationen vorenthalten wurden, welche ihm eine Einschätzung der Kosten des neuen Mathebuchs ermöglicht hätten. Er ruft in Erinnerung, dass bei Preisvergleichen besondere Sorgfalt angebracht ist: Gleiches ist mit Gleichem zu vergleichen.

ots

 

Kontakt:

 

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 24. März 2017
  • Journalismus

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