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31. August 2018

SCHWEIZER PRESSERAT RÜGT «CORRIERE DEL TICINO» UND «SONNTAGSZEITUNG»

Themen: Wahrheit und Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung / Trennung von Fakten und Kommentar / Berichtigungspflicht

  • Schweizer Presserat: «Corriere del Ticino» verletzt Kodex mehrfach; Stellungnahme 24/2018

Dokumente:

242018V.etalc.CorriereStnit.pdf
PDF – 88 kB

242018V.etalc.CorriereStnd.pdf

PDF – 104 kB

Parteien: V. et al. c. «Corriere del Ticino»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die grösste Tessiner Tageszeitung hat sich im grössten Tessiner Politskandal der letzten Jahre stellenweise unprofessionell verhalten. So urteilt der Presserat in einem jetzt veröffentlichten Beschwerdefall. Weder in punkto Wahrheitspflicht verhielt sich der «Corriere del Ticino» bei seiner Berichterstattung über die Sicherheitsfirma Argo 1 korrekt, noch gewährte er zwei ungerechtfertigt mehrfach angegriffenen Wachleuten vor der Veröffentlichung Gehör. Zudem hat die Zeitung Angaben über die beiden an die Öffentlichkeit gebracht, die deren Persönlichkeitsrechte verletzten.

Das Selbstkontrollorgan der Schweizer Presse war von den Ex-Argo-Beschäftigten, ihrer Gewerkschaft und weiteren Beschwerdeführern angerufen worden, nachdem die Affäre um das private Security-Unternehmen ruchbar geworden war. Bevor es von der Kantonsregierung den 3,4 Millionen-Franken-Auftrag dazu erhielt, war Argo 1, das bis 2017 mehrere Asylzentren betrieb, auf diesem Gebiet weder qualifiziert, noch hatte es an einer Ausschreibung teilgenommen. Weil sich Argo unter anderem bei der Bezahlung seiner Beschäftigten nicht an die Regeln hielt, war die Firma bei der Gewerkschaft Unia angezeigt worden. Einer der angestellten Wachleute äusserte sich zudem in der Sendung «Falò» von RSI zum Fall.

Der «Corriere» warf ihnen darauf vor, von der Unia gezielt als Spitzel gegen das Unternehmen eingesetzt worden zu sein, nannte ihren Namen, Wohnort, Nationalität sowie den Umstand, dass einer der beiden eine italienische Invalidenrente bezieht – all dies, ohne auch nur den Versuch einer Kontaktaufnahme belegen zu können – oder gar den Vorwurf der Betriebsspionage.

Der Presserat sieht durch dieses Verhalten die Pflicht zur wahrheitsgemässen Berichterstattung sowie die bei schweren Anschuldigungen zwingend vorgeschriebene Anhörung von namentlich Genannten verletzt. Überhaupt hatte der «Corriere del Ticino» keinen Grund, den Namen eines der beiden Ex-Argo-Leute zu veröffentlichen. Der zweite Wachmann hatte seinen Namen vor den Kameras des RSI bereits selbst genannt.

  • Schweizer Presserat: Titel täuschte Leser

Dokument:

252018X.c.SonntagsZeitungStn.pdf

PDF – 83 kB

Parteien: X. c. «Sonntagszeitung»

Thema: Wahrheit / Trennung von Fakten und Kommentar / Berichtigungspflicht

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat rügt die «Sonntagszeitung», weil sie einen Artikel über Untersuchungsmethoden von Ärzten auf der Frontseite irreführend ankündigte. Dort hiess es: «Hausärzte – So ungenau untersuchen sie». Im Artikel ging es aber gar nicht um die Fertigkeiten und Kompetenz der Hausärzte. Sondern er beschrieb allgemein, dass verschiedene Untersuchungsmethoden wie Darm abhören, Schilddrüse abtasten oder das Gehör prüfen kaum etwas aussagen und oft unzuverlässig seien. Der Titel «Dr. med. Unzuverlässig» über dem Bericht war auch schon ziemlich zugespitzt, wurde aber immerhin durch den Untertitel relativiert und eingeordnet.

Ein ehemaliger Basler Hausarzt beschwerte sich beim Presserat gegen die beiden Titel und beklagte, sie diffamierten einen ganzen Berufsstand und besonders die Hausärzte. Die «SonntagsZeitung» verteidigte sich, die Titel seien wohl zugespitzt, aber nicht überspitzt und vor allem nicht falsch. Der Presserat befand aber den Frontanriss als wahrheitswidrig und falsch: Indem er die Fähigkeiten der Hausärzte generell in Frage stellte, täuschte er die Leser.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 31. August 2018
  • Journalismus

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