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19. November 2015

Thema: Unterdrückung von Informationen / Berichtigung / Schutz der Privatsphäre

Stellungnahme des Schweizer Presserates

Offenlegung der Identität eines Angeklagten nicht zulässig; Stellungnahme 43/2015 (www.presserat.ch/_43_2015.htm)

Dokument zum Download:

43-2015-x-c-sept-info-stn.pdf

PDF – 109 kB

Parteien: X. c. «sept.info»

Thema: Unterdrückung von Informationen / Berichtigung / Schutz der Privatsphäre

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Schutz der Privatsphäre: Die Identität eines Angeklagten darf nicht unter dem Vorwand offengelegt werden, er sei in den sozialen Medien aktiv, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nichts mit seiner Aktivität im Internet zu tun haben, meint der Presserat

Im Januar 2015 berichtete «sept.info» im Bereich «Club» über eine Gerichtsverhandlung und veröffentlichte dabei den Namen und ein Foto des Beschuldigten. Der Mann, selbst Journalist und in den sozialen Netzwerken aktiv, wurde von einem Lausanner Gericht in einer Sache angehört, die allein sein Privatleben betraf.

Der Journalist reichte beim Schweizer Presserat Beschwerde wegen Verletzung seiner Privatsphäre ein. Der Anwalt von «sept.info» machte demgegenüber geltend, der Beschuldigte sei wegen seiner häufigen Interventionen in den sozialen Netzwerken zweifellos eine öffentliche Person, gar eine Person der Zeitgeschichte. Folglich dürften seine Identität und sein Foto der Öffentlichkeit offenbart werden.

Der Presserat hält fest, dass im vorliegenden Fall keine der Bedingungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» erfüllt ist, die eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers erlauben. Der von der Waadtländer Justiz behandelte Fall steht in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschuldigten in den sozialen Netzwerken.

Für den Presserat handelt es sich bei ihm auch nicht um eine öffentliche Person. Er ist öffentlich nicht speziell bekannt und es folgt ihm auch nicht ein grosses Publikum auf den sozialen Netzwerken. Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, seinen Namen zu veröffentlichen.

Der Presserat hat deshalb die Beschwerde gegen «sept.info» in diesem Punkt gutgeheissen.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 19. November 2015
  • Journalismus

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