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21. Dezember 2018

THEMEN: UNTERSCHLAGEN VON INFORMATIONEN / WAHRHEIT / ANHÖREN BEI SCHWEREN VORWÜRFEN / SACHLICH NICHT GERECHTFERTIGTE ANSCHULDIGUNGEN

Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserates

Schweizer Presserat weist Beschwerde gegen «gothamcity.ch» ab (Stellungnahme 52/2018)

Dokument:

52_2018_Meyer_avocats_c_Gothamcity_Stn.pdf PDF – 82 kB

Parteien: Meyer avocats c. «gothamcity.ch»

Themen: Unterschlagen von Informationen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Der Presserat weist die Beschwerde einer Genfer Anwaltskanzlei gegen «gothamcity.ch» ab. Das auf Wirtschaftskriminalität in der Schweiz spezialisierte Fachmedium hatte in einem Artikel über diverse Anschuldigungen der Genfer Staatsanwaltschaft gegen eine Anwältin berichtet. Dies im Zusammenhang mit dem Fall Teodorin Obiang, dem Sohn des Präsidenten von Äquatorialguinea.

Der Artikel enthielt Informationen über den Verlauf der Strafuntersuchung, die einem Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen waren. Das höchste Gericht ordnete darin auf Antrag der Verteidigung die Ablehnung eines verfahrensbeteiligten Genfer Staatsanwalts an.

Der Presserat hält fest, dass es für den Leser nützlich gewesen wäre, wenn «gothamcity.ch» die Begründung des Bundesgerichts erläutert hätte. Der relativ kurze Bericht erwähnte lediglich die Ablehnung des einen Staatsanwalts und konzentrierte sich ansonsten auf die Neuigkeit, dass die Justiz Anschuldigungen gegen eine Genfer Anwältin erhoben hatte.

Nach Ansicht des Presserates verstiess das Fachmedium nicht gegen die Regeln der journalistischen Ethik. Insbesondere kann «gothamcity.ch» nicht vorgeworfen werden, wesentliche Informationen unterschlagen zu haben, indem nicht detaillierter über die Gründe für die Ablehnung des Staatsanwalts und die möglichen Folgen für die Untersuchung berichtet wurde.

Auch der Entscheid, die Identität der betreffenden Anwaltskanzlei offen zu legen, nicht aber diejenige der Anwältin selbst – deren Unschuldsvermutung somit respektiert wurde – erscheint legitim. Die wenigen Ungenauigkeiten an anderer Stelle im Artikel erachtet der Presserat als von untergeordneter Bedeutung, sie widersprechen nicht der journalistischen Pflicht, die Wahrheit zu suchen.

Schweizer Presserat: «Basler Zeitung» klärte Vorwürfe nicht ab (Stellungnahme 53/2018)

Dokument:

53_2018_Concordia_c_BaZ_Stn.pdf PDF – 80 kB

Parteien: Concordia c. «Basler Zeitung»

Themen: Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat rügt die «Basler Zeitung» (BaZ) für einen mehrfachen Verstoss gegen die journalistischen Pflichten. Die Zeitung hatte im Juni über einen Streit zwischen dem Universitätsspital Basel und drei Krankenkassen über die Höhe der Spitaltarife berichtet. Dabei fuhr die Redaktion schweres Geschütz auf: Die Kassen hätten nun Höchstbeträge eingeführt. Alles, was darüber läge, hätten die Privatpatienten selbst zu berappen. So erhielten die Zusatzversicherten nicht die volle Gegenleistung für ihre Prämien. Die Kassen hätten ihren Kunden geraten, eine andere Klinik aufzusuchen.

Die Krankenkasse Concordia ging damit vor den Presserat. Sie bestritt sämtliche Vorwürfe der BaZ; sie seien schlicht falsch. Die «Basler Zeitung» hielt es nicht für nötig, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Das Ethikgremium stellte fest, dass die Anschuldigungen in Bezug auf die Concordia nicht zutrafen; die BaZ hat sich nicht an die Wahrheitspflicht gehalten. Zudem versäumte sie es, die Concordia zu den schweren Vorwürfen anzuhören.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
http://www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #gothamcity #BaslerZeitung #UnterschlagenVonInformationen #AnhörenBeiSchwerenVorwürfen #SachlichNichtGerechtfertigteAnschuldigungen #Wahrheit #CHcultura

 

  • Beitrags Information
  • Author
  • Daniel Leutenegger
  • 21. Dezember 2018
  • Journalismus

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