13. Februar 2026
«EIN HÄUFIGER FEHLER: BETROFFENE WERDEN ZU SCHWEREN VORWÜRFEN NICHT ANGEHÖRT»
Es ist eine journalistische Grundregel: Bei schweren Vorwürfen wird die betroffene Person oder Institution angehört. Juristinnen und Lateiner nennen es audiatur et altera pars. Auch im Journalismus ist das eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem wird die Regel immer wieder missachtet und der Schweizer Presserat spricht immer wieder Rügen aus, weil die Anhörungspflicht verletzt worden ist.

Quelle / Mehr:
https://presserat.ch/newsletter_20/
Nr. 1 / 2026
Anhören bei schweren Vorwürfen
Parteien: Verein AMQG / AUFG c. «Republik»
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Das Online-Magazin «Republik» warf in einem Artikel dem Verein AMQG / AUFG vor, eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda» zu verfolgen und «transfeindliche Beiträge» zu verbreiten. Der Verein reichte Beschwerde ein, weil er zu diesen schweren Vorwürfen nicht angehört wurde (Richtlinie 3.8). Die «Republik» argumentierte, der Ruf des Vereins sei bereits durch dessen eigene Äusserungen beschädigt gewesen.
Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut. Er hält fest, dass die Vorwürfe, der Verein verfolge eine «transphobe Agenda» und verbreite «transfeindliche Beiträge», schwerwiegend sind. Transfeindlichkeit gelte gesellschaftlich als verwerflich, und der Vorwurf sei geeignet, den Ruf des Vereins schwerwiegend zu schädigen. Zu diesen Punkten hätte der Verein zwingend angehört werden müssen.
Der Presserat wies die Argumentation der «Republik» zurück und stellt als Leitsatz klar: Die berufsethische Pflicht zur Anhörung entfällt nicht, nur weil eine Organisation allenfalls umstritten ist. Selbst wenn schwere Vorwürfe zutreffen sollten, müssen Redaktionen die Betroffenen dazu anhören.
Stellungnahme 1 / 2026:
https://presserat.ch/complaints/01_2026/
Nr. 2 / 2026
Anhören bei schweren Vorwürfen
Parteien: Regierung des Kantons Graubünden c. «Südostschweiz»
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Die «Südostschweiz» hat in einem ausführlichen Artikel über Vorwürfe gegen die abtretende Leiterin des Amts für Kultur berichtet. Gemäss Richtlinie 3.8 sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, eine Stellungnahme bei den Betroffenen einzuholen, wenn sie schwere Vorwürfe erheben. Die «Südostschweiz» gesteht ein, dass die gegen die Amtsleiterin erhobenen Vorwürfe schwer wiegen. Sie argumentiert, sie habe ausnahmsweise auf die Anhörung verzichten dürfen, weil die Amtsleiterin früher immer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, diese aber nie genutzt habe. Dies ist für den Presserat jedoch kein genügend starkes Argument, um auf eine Anhörung verzichten zu dürfen. Da die von der «Südostschweiz» verbreiteten Vorwürfe teils jahrealt sind, hätte die Betroffene erneut angefragt werden müssen. Es kann ja sein, dass sie inzwischen bereit ist, sich zu äussern.
Hätte die Amtsleiterin erneut auf eine Antwort verzichtet, hätte die «Südostschweiz» das erwähnen müssen. So wird dem Publikum klar: Die Betroffene hatte die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, hat aber darauf verzichtet. Das schafft Transparenz.
Stellungnahme 2 / 2026:
https://presserat.ch/complaints/02_2026/
Nr. 3 / 2026
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationselemente
Parteien: Insel Gruppe c. «Gesundheitstipp»
Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Am 17. April 2024 veröffentlichte der «Gesundheitstipp» einen Text unter dem Titel «Wechseljahre: Hormonexpertin im Dienst der Industrie». Der Lead lautete: Prof. Dr. Z. «gilt als Expertin für die Wechseljahre. Doch unabhängige Fachleute kritisieren, sie verharmlose die Risiken der Hormone. Das Pikante: Z. bekommt Geld von der Pharmaindustrie». Im Artikel wird festgestellt, dass die Ärztin bestimmte Hormonpräparate als Mittel der Wahl für Hitzewallungen und Wechseljahrbeschwerden anpreise; sie verschweige dabei, dass Frauen mit Hormonpräparaten Brustkrebs, Herzinfarkt und Schlaganfall riskierten und dass die Hormone weder Knochenbrüche noch Demenz verhinderten. Dafür seien sie auch gar nicht zugelassen. Weiter wird der Professorin vorgeworfen, sich von der Pharmaindustrie etwa an Kongressen für Werbezwecke bezahlen zu lassen.
Der Presserat hiess die Beschwerde gegen den Beitrag in zwei Punkten gut: Zum einen hat die Autorin eine ihr vorliegende, sehr gründliche Erläuterung der Problematik durch einen führenden Wissenschafter gänzlich unerwähnt gelassen. Diese widersprach der Kritik an der Professorin. Das erachtete der Presserat als ein «Unterschlagen wichtiger Informationselemente». Und zum Zweiten erachtete der Rat die Kombination von Titel und Untertitel als Vorwurf, die Professorin sage gegen Bezahlung, was der Industrie nütze. Die dafür vorgelegten Argumente reichten aber nicht aus, so der Presserat, um diesen schweren Vorwurf zu belegen. Insofern verstiessen Titel und Lead in ihrer Kombination gegen die Wahrheitspflicht.
Stellungnahme 3 / 2026:
https://presserat.ch/complaints/03_2026/
Nr. 4 / 2026
Symbolbild
Parteien: Frank und Patrik Riklin c. «Neue Zürcher Zeitung»
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Am 2. September 2024 veröffentlichte die «NZZ» einen Kommentar, der sich mit den Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz befasste. Sie illustrierte ihn mit einem Bild eines Fotografen der Bildagentur Keystone-SDA, auf dem eine in zwei Teile zersägte Parkbank sowie eine intakte Parkbank zu sehen waren. Die Bildlegende lautete wie folgt: «Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet.»
In ihrer gemeinsamen Beschwerde machten die beiden Konzeptkünstler Frank und Patrik Riklin geltend, das Bild, das eines ihrer aktuellen Kunstwerke zeige, hätte zumindest als Symbolbild gekennzeichnet werden müssen. Weil die «NZ»Zdies unterlassen habe, sei grosse Verwirrung entstanden und habe ein russisches Propagandamedium einen Artikel veröffentlicht.
Der Presserat weist die Beschwerde ab, weil das Bild seiner Ansicht nach für die überwiegende Mehrheit der Leserinnen und Leser als Symbolbild erkennbar war. Allerdings betont er, dass die «NZZ» es besser auch explizit als Symbolbild gekennzeichnet hätte, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen – erst recht, weil die Kunstinstallation erst in der Vorwoche errichtet worden war und es sich somit um ein aktuelles Bild handelte.
Stellungnahme 4 / 2026:
https://presserat.ch/complaints/04_2026/
Nr. 5 / 2026
Recherche de la vérité / Entretiens aux fins d’enquête / Suppression d’informations / Accusations gratuites / Distinction entre l’information et les appréciations / Rectification
CROP c. «La Liberté»
La plainte est rejetée
En publiant l’article «Dans le monde actuel, on est une cible» le 11 mai 2024, «La Liberté»n’a pas violé les chiffres 1 (recherche de la vérité), 2 (distinction entre l’information et les appréciations), 4 (entretiens aux fins d’enquête), 5 (rectification) et 7 (accusations gratuites) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
https://presserat.ch/complaints/05_2026/
ots
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Kommentare von Daniel Leutenegger